Anlass für das sehr rasch zur Gesetzesreife gebrachte GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz waren Vorkommnisse bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Der Gesetzgeber verschärfte hierauf die Aufsicht mit internen Kontrollmaßnahmen und mit dem Einsatz externer Kontrolleure und externer Berater. Gesetzesadressat ist aber nicht nur die KBV, sondern weitergehend wird die staatliche Gewährleistungs- und Erfüllungsverantwortung für alle Spitzenorganisationen in der Krankenversicherung in Bundeszuständigkeit neu justiert. Eine Analyse dieser Vorschriften macht deutlich, dass die Einführung externer Kontrollen und externer Beratung, etwa durch private Dienstleistungsunternehmen, vor allem keine „bewusste Optimierung primär an Bürgerinteressen (hier: Versicherteninteressen) orientierter Leistungserbringung“ beinhaltet, sondern letztlich auf eine Entstaatlichung und auf eine Vereinnahmung öffentlich rechtlicher Körperschaften des Gesundheitswesens durch gewinnorientiert agierende Dienstleistungsunternehmen in Fortsetzung bisheriger Gesetze abzielt.
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