Dr. Gero-Falk Borrmann

Rechtsanwalt und Autor von Fachliteratur

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Vermögen der Sozialversicherung/Nullzinsen

Vermögen der Sozialversicherung in Zeiten von Nullzinsen und Finanzkrisen

worum geht es und was ist zu tun ?

Die Vermögenslage der Sozialversicherungsträger mit über 67 Mrd. € ist aktuell geprägt von den geldpolitischen Entscheidungen der EZB, durch die von der Finanzkrise ausgelösten Unsicherheiten auf

den Finanzmärkten sowie von den Bestrebungen, die Folgen demografischer Entwicklungen abzufedern. Der Beitrag bewertet aktuelle Fragestellungen in dem Gesamtkontext der Vermögenswirtschaft der

Sozialversicherung und untersucht Mitte der 18.Legislaturperiode Änderungsbedarf der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Dabei werden mögliche Einflüsse der Politik des New Public Management

einerseits und Zentralisierungstendenzen in die unmittelbare Staatsverwaltung anderseits gewichtet.

in: Gesundheits- und Sozialpolitik 2015, Heft 5, S.55 ff

Wirtschaftsprüfung in der Rentenversicherung

ein Weg zu einer modernen (anderen?) Sozialversicherung?

Der Beitrag analysiert und bewertet mögliche Veränderungsprozesse der selbstverwalteten vom Solidaritätsprinzip geprägten Rentenversicherung unter dem Aspekt, wem die Einbeziehung der Wirtschaftsprüfer in den Haushaltskreislauf der Rentensicherung nützt (cui bono?).
Deutsche Rentenversicherung 2015.225ff.

Der Beitrag führt in der Analyse der Interessenlage der Beteiligten zu folgenden Ergebnissen:

  • Die Übertragung der Rechnungsprüfung auf Wirtschaftsprüfer steht im Kontext mit der Politik des New Public Management, die eine Veränderung des Selbstverständnisses von einer hoheitlichen Verwaltung hin zu einer Dienstleistungsverwaltung mit privatwirtschaftlicher Managementmethoden sowie einen Einflussverlust der Selbstverwaltung beinhaltet.
  • Die Rechnungsprüfung der Rentenversicherung passt nicht nur markterweiternd in die Strategie der Big4, weil ihnen durch EU Recht Aufgaben wegfallen, sondern ist auch Teil der Gesamtstrategie, Rechnungsprüfung und Beratung sowie das Rechnungswesen des öffentlichen Sektors insgesamt durch nationale und internationale Aktivitäten zu vereinnahmen.
  • Es ist nicht ersichtlich, dass die Wirtschaftsprüfung das Rechnungswesen der Rentenversicherungsträger optimiert.
  • Ein Weg zu einer modernen (anderen?) Sozialversicherung ist angelegt, wenn entsprechend der Empfehlung des BRH die Ministerien mit einer zentralistischen und die Big4 mit ihrer betriebswirtschaftlichen Orientierung stärkeren Einfluss auf die Träger der Rentenversicherung gewinnen; das derzeitige System sichert eine im Hinblick auf die generationenübergreifende Aufgabe eine gewisse Staatsferne vom aktuellen tagespolitischen Politikgeschäft und verwirklicht durch die Selbstverwaltung das Demokratieprinzip in der sozialen Sicherung.
  • Die Stellung des BRH als Kontrollorgan dürfte trotz verfassungsrechtlicher Fundierung angesichts des aggressiven und markterweiternden Vorgehen der Big4 langfristig nicht unberührt bleiben. Die scheinbare Liberalisierung nützt global agierenden Großorganisationen und schwächt den Staat in seiner generationenübergreifenden Aufgabe in der Rentenversicherung.

Realwertverlust und Negativzinsen im Vermögensrecht der Sozialversicherung

– Anlagesicherheit und Geldpolitik im Spannungsfeld –

Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob eine Vermögensanlagenlage mit einem Realwertverlust oder mit sog. Negativzinsen gegen den Grundsatz der Anlagesicherheit im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IV verstößt.

Eine Vermögensanlage mit einem Realwertverlust oder mit sog. Negativzinsen verstößt bei fehlenden Alternativen nicht gegen den Grundsatz der Anlagesicherheit. § 80 Abs.1 SGB IV enthält lediglich Vorgaben für das Vermögensmanagement in der bestehenden Marktsituation; es kann aber nicht einen durch die marktgestaltende Geldpolitik bedingten Substanzwertverlust verhindern. Eine den Negativzins regelnde Gesetzesänderung hätte lediglich klarstellende Bedeutung.

Fundstelle: WzS 2015, Heft 3.

Wirtschaftsprüfung des Gesundheitsfonds

– ein großer Schritt in den öffentlichen Sektor durch einen kleinen Federstrich des Gesetzgebers ?

Der als Stellungnahme veröffentlichte Beitrag lehnt folgende Regelung im Entwurf des GKV-Versorgungsverstärkungsgesetz (§ 220 SGB V, BR/Drucksache 641/14, Art. 74), der Anfang 2015 in den parlamentarischen Gremien beraten wurde, ab:

Die Jahresrechnung des Gesundheitsfonds ist von einem vereidigten Buchprüfer oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu testieren.

Mit der Übertragung der Rechnungsprüfung des Gesundheitsfonds auf Wirtschaftsprüfer würde der Markt der Wirtschaftsprüfer in die unmittelbare Staatsverwaltung erweitert und das Einflusspotential der großen Prüfungsgesellschaften im Prüfungs- und Beratungsgeschäft des gesamten Gesundheitsmarkts, also der Krankenkassen, aber auch der Pharmaindustrie, Krankenhausgesellschaften und anderer Leistungserbringer verstärkt. Der Gesundheitsfonds im Umfang von rd. 185 Mrd.€ (rd.15% des Staatshaushalts) organisiert die Finanzflüsse als zentrales Steuerungsinstrument im Krankenkassensystem. Die Verwaltung obliegt dem Bundesversicherungsamt als Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung.

Der vorliegende Gesetzentwurf widerspricht einer früheren Beschlussfassung des Parlaments. Im Jahre 2012 war die Rechnungsprüfung der Krankenkassen Wirtschaftsprüfern, d.h.den großen Gesellschaften und die Normsetzung dem IDW in Prüfungshinweisen übertragen. Damit war bereits ein Schritt in die Staatsverwaltung, wenn auch noch in die mittelbare Staatsverwaltung vollzogen. Der Gesundheitsfonds wurde damals ausgespart. Der Antrag des Gesundheitsausschusses im Jahre 2011 sah vor: “Die für Krankenkassen zukünftig vorgesehenen Prüfungs- und Testierungspflichten durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer gelten nicht für den Gesundheitsfonds”. Bundestag und Bundesrat hatten entsprechend beschlossen.

Die national und global agierenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften drängen in neue Marktsegmente. Im Prüfungsgeschäft geht der personelle Einsatz im Umfang des wachsenden EDV Einsatzes zurück; ferner brechen Non Audit Aufgaben durch EU unmittelbar geltendes Recht künftig weg. Zu den neuen angestrebten Marktsegmenten gehört einmal das Rechnungswesen des Öffentlichen Sektors und zum anderen die Erweiterung der prüfungsnahen und weitergehend der prüfungsfernen Beratung, das sogenannte Consulting.

Die vorgesehene Gesetzesänderung läuft parallel zu der Diskussion im EU Bereich, die von einem global agierenden Wirtschaftsprüfergremium beschlossenen Rechnungslegungsstandards (International Public Sector Accounting Standards /IPSAS) als Europäische Standards festzuschreiben und damit den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften den Einstieg in das Rechnungswesen des öffentlichen Sektor europaweit zu ermöglichen. Die Übertragung der Rechnungsprüfung des Gesundheitsfonds würde als ein starkes Signal der Bundesrepublik Deutschlands zu werten sein, die Wirtschaftsprüfer -entsprechend deren Marktstrategie- in das Rechnungswesen des öffentlichen Sektors im gesamten EU Bereich federführend einzubeziehen. Bundestag, Bundesrat und der BRH sehen dagegen in der Einführung von einheitlichen Rechnungsführungsgrundsätzen erhebliche Risiken, vor allem Kostenrisiken.

Der Beitrag misst die vorgesehenen Gesetzesänderung an den in der Gesetzesbegründung genannten Zielen (unabhängige Prüfung und Transparenz in Bezug auf die finanzielle Situation des Gesundheitsfonds) und kommt zu dem Ergebnis, dass es der vorgesehenen Gesetzesänderung nicht bedarf.

Der Beitrag setzt sich für eine staatsinterne stringentere Prüfung des Gesundheitsfonds, etwa durch Innenrevision, Prüfdienste der Krankenkassen oder den BRH ein, weil sie der in den Artikeln 110 bis 114 GG vorgezeichneten Struktur des Haushaltskreislaufs mehr entspricht. Dabei können betriebswirtschaftliche und handelsrechtliche Elementen Abläufe der öffentlichen Verwaltung vitalisieren.

Der Bundesrat hatte den Regierungsentwurf in seiner Stellungnahme abgelehnt (Bundesratsdrucksache 641/14); der Bundestag folgte der nicht zustimmungspflichtigen Regierungsvorlage. Die Regelung wurde am 22.7. 2015 im Bundesgesetzblatt 2015 I, S. 1211 verkündet.

 

Fundstelle: WzS 2015, S. 59

Mehr Resilienz und Sicherheit durch Regelwerke und Kontrolle

-Zum Vermögensrecht der Sozialversicherung-

Ausgangspunkt sind neue Anlagerichtlinien für die Sozialversicherungsträger.

Der Beitrag befasst sich mit den Bestrebungen, die Risikomanagementsysteme der Sozialversicherungsträger, insbesondere deren Widerstandsfähigkeit gegenüber Finanzkrisen durch Regelwerke und Kontrolle als Reaktion auf die internationale Finanzkrise zu verbessern. In einer Sozialversicherungszweig übergreifenden Gesamtschau werden die durch die Träger, die Aufsichtsbehörden und nicht zuletzt durch den Bundesrechnungshof initiierten Anlagerichtlinien in ihrer unterschiedlichen Regelungsdichte und unterschiedlichen rechtlichen Verbindlichkeit dargestellt; es wird untersucht, inwieweit die Widerstandsfähigkeit der Träger gestärkt und den Grundsätzen des Vermögensrechts der Sozialversicherung für eine sichere, ertragsorientierte Geldanlage mit ausreichender Liquidität Rechnung getragen wird; ferner werden erforderliche Umsetzungsarbeiten durch die einzelnen Träger dargestellt.

Zusammenfassung

  1. Als Reaktion auf die Finanzkrise, Risiken durch Regulierungen und Kontrollmechanismen zu begrenzen, und als Ausdruck der Politik des New Public Management sind den Sozialversicherungsträgern Anlagerichtlinien als Vorgaben vorgelegt, durch die die gesamte Vermögensanlage gesteuert sowie deren Ergebnisse dokumentiert und ausgewertet werden.
  2. Die Anlagerichtlinien konkretisieren für die RV, KV und UV nunmehr in unterschiedlicher Regelungsdichte und unterschiedlicher rechtlicher Verbindlichkeit die vermögensrechtlichen Vorschriften der §§ 80 ff SGB IV. Sie werden ergänzt durch Empfehlungen für die Mindestanforderungen an ein Finanzanlagemanagement von bundesnahen Einrichtungen des BMF sowie durch umfangreiche Richtlinien „Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Versicherungsunternehmen (MaRisk VA)“ und „Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen“ der BaFin.
  3. Adressaten der Anlagerichtlinien sind vier organisatorisch zu trennende Zuständigkeitsbereiche: Liquiditäts- und Anlagemanagements und des Geldhandels, Zahlungsverkehr, Anlagecontrolling sowie die Innenrevision.
  4. Die Anlagerichtlinien enthalten differenzierte Vorgaben hinsichtlich der Anlagearten, der Sicherheit der Anlagen, der Anlagezeiträume, der Durchführung der Geldanlage, deren Dokumentation, der Risikokontrolle und der Unterrichtung der Selbstverwaltung.
  5. Die Vorschriften zur Risikokontrolle erfordern eine Organisationseinheit „Risikokontrolle“ mit Bestimmungen zum Anlagecontrolling, die zweckmäßigerweise in den allgemeinen Controlling Bereich oder in die Finanzabteilung, etwa als Stab der Abteilungsleitung eingegliedert wird.
  6. Ob die Resilienz der Träger durch diese Richtlinien zusätzlich gestärkt wird, ist nicht zweifelsfrei.
  7. Das der Politik des New Public Management entsprechende Anlagecontrolling tritt hinter dem Gedanken der Kontrolle zurück. Dies erfordert eine Justierung der Kontrollaufgaben zwischen Anlagekontrolle und der Innenrevision.
  8. In der Praxis bedeutet das Regelungskonstrukt „Anlagerichtlinie“ eine fast inhaltsgleiche Doppelregelung; es wird geregelt, was geregelt werden soll, und zwar die von der DRV Bund bzw. von der Aufsichtsbehörde vorgegebene Grundsatzrichtlinie und zum anderen die von der Selbstverwaltung des Trägers zu formulierende trägerinterne Richtlinie. Eine regelungstechnische Vereinfachung kann durch dynamischen Verweis in der trägerinternen Richtlinie auf die Vorgabe erfolgen.
  9. Für den Gedanken der Selbstverwaltung und deren Finanzhoheit bedeutet dieses vom BRH und der Aufsicht vorgegebene bzw. stark induzierte Regelungskonstrukt eine Einschränkung. die aber in der Detaillierung nicht unproblematisch erscheint.
  10. Die Berichtspflicht an die Selbstverwaltung über die Anlage dürfte bisheriger Praxis entsprechen; neu könnte die Berichtspflicht über die Ergebnisse der Risikokontrolle sein.
  11. Bedenken begegnet die allgemeine Verweisung auf die umfangreichen Regelungen der BaFin für Versicherungsunternehmen. Es besteht die Gefahr, dass dieses verschachtelte Regelungskonstrukte keine klaren Vorgaben beinhalten und angesichts der unterschiedlichen Anlagekataloge (z.B. Aktien) und der unterschiedlichen Liquiditätsplanung (Kreditaufnahme) viele Grenzfragen offen lassen.
  12. Die Anlagerichtlinie konturiert recht detailliert die Arbeitsabläufe der im Liquiditäts- und Anlagemanagement Beschäftigten. Es besteht die stets mit zu starken Regulierungen einhergehende Gefahr, dass Engagement der Mitarbeiter blockiert wird und sich auf die Einhaltung der Regeln reduziert. Anderseits erleichtert eine für alle Träger vereinheitlichte Regelung der Mittelanlage deren Transparenz und deren Kontrolle und ist geeignet, durch die Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen die Arbeitsabläufe zu vitalisieren.

Fundstelle: RVaktuell 2014, Seite 166ff.

Quo Vadis BRH?

Zwischenfrage: Quo vadis Bundesrechnungshof?

– Rechnungsprüfung und politische Mitgestaltung im Spannungsfeld –

Der Wechsel im Amt des Vizepräsidenten im vergangenen Jahr und der Wechsel im Amt des Präsidenten in diesem Jahr ist bereits Anlass für eine Bestandsaufnahme. Diese dem Anlass geschuldete Zwischenbilanz erhält aus der Sicht der Sozialversicherung durch eine Pressemitteilung des Bundesversicherungsamtes (BVA) eine weitere Aktualität: „Bundesversicherungsamt weist Darstellung des Bundesrechnungshofes zurück“. Der Präsident des BVA kritisiert eine Bemerkung des BRH zur Prüfung des Gesundheitsfonds durch die Innenrevision mit dem Hinweis, das vom BRH kritisierte Verhalten des BVA entspreche der geltenden Rechtslage. Liegt eine unwirtschaftliche Rechtslage vor oder erfolgt eine Beratung des BRH zur Politikänderung?

Der Beitrag fächert den konkreten Sachverhalt auf, setzt sich ausgehend von diesem konkreten Fall mit dem Wandel der Rechnungskontrolle in der Aufgabenerfüllung des BRH und dessen Akteuren im Rahmen der Staatsgewalten kritisch auseinander und fragt nach den Grenzen zulässiger politischer Beratung im Rahmen der Rechnungsprüfung.

Die Zusammenfassung enthält Thesen zu folgenden Themen:

  • Wandel der Rechnungshofkontrolle
  • Stärkung der Stellung des BRH durch Gesetzesänderungen
  • Spiegelungen im Aufgabenspektrum der Akteure
  • Qualitative Unterschiede zwischen Kontrolle und Beratung
  • Parallele Entwicklung im Bereich der Privatwirtschaft

Fundstelle: WzS 2014 Heft 4, Seite 109ff. http://www.wzsdigital.de/inhalt.html

Kommentar §§ 67 bis 86 SGB IV

Kommentierung in Hauck/Noftz, SGB IV §§ 67 bis 86 SGB IV

Die umfassende Kommentierung des Haushalts- und Vermögensrecht der Sozialversicherungsträger wird regelmäßig aktualisiert.

Fundstelle: Hauck/Noftz, SGB IV, Hauck/Noftz, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, Bandherausgeber Prof. Dr. Udsching

Erich Schmidt Verlag GmbH und Co KG, Berlin, www.ESV.info; auch SGBdigital (SGB IV); auch SGBdigital (SGB IV)


Ich kommentiere:

§§ 67 bis 79 SGB IV

4. Abschnitt: Träger der Sozialversicherung Titel 3: Haushalts- und Rechnungswesen
Das Haushaltsrecht der Sozialversicherung, 1976 als Teil des Sozialgesetzbuches kodifiziert, wird durch das

Haushaltsrecht der unmittelbaren Staatsverwaltung (Art. 109 ff GG, Haushaltsgrundsätzegesetz, Bundeshaushaltsordnung) geprägt.

Hervorzuhebende Gesetzesänderungen in den letzten Jahren und künftige Entwicklungstendenzen ergeben sich

  • durch die Bildung neuer Nebenhaushaltse in Sondervermögen mit nichtstaatlicher Managementbeteiligung
  • durch stärkere Einbindung von Wirtschaftsprüfer und Berater soaie insgesamtduch
  • betriebswirtschaftliche Orientierung der Sozialversicherung, die zugespitzt im sog. Hartz Gutachten bereits im Jahre 2002 wie folgt zum Ausdruck gebracht ist

Künftig bedarf es der konsequenten Outputorientierung – der punktgenaue Mittelabfluss als Hauptsteuerungsinstrument (Input-Budgetierung) muss künftig vermieden werden.…Eine plausible Verknüpfung von Leistungsdaten mit Finanzströmen kann nur erfolgen, wenn der Haushalt der BA künftig außerhalb der Restriktionen der Bundeshaushalts-ordnung (BHO) geführt wird.“ (Zitat aus dem Hartz Gutachten).

 


§§ 80 bis 86 SGB IV

4. Abschnitt: Träger der Sozialversicherung Titel 4: Vermögen
Das Vermögensrecht der Sozialversicherung, geprägt durch die Grundsätze der Anlagesicherheit, Liquidität sowie Ertragserzielung und faktisch mit einem Finanzvolumen von über 40 Mrd. € (2007), ist zur Zeit durch zwei Strömungen in der Kommentierung aufzubereiten:

  • die Finanzmarktkrise, die den Grundsatz der Anlagesicherheit in den Vordergrund rückt sowie
  • der new public policy, die betriebswirtschaftliche Elemente in die als new public policy bezeichnete

Vermögensverwaltung einbringen will. Bestimmend für das Vermögensmanagement ist die Niedrigzinsphase, die allein in der Rentenversicherungen Belastungen in zweistelliger Millionengröße bewirkt. Rentablere Anlageformen sind allerdings auch mit höherem Risiko verbunden und verlassen die auf Sicherheit ausgelegte konservative Anlagestrategie der Sozialversicherung.


§ 117 SGB IV

8. Abschnitt: Übergangsvorschriften
Die Vorschrift mit der Überschrift “ Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner“ enthält eine Sonderregelung für den Bereich der Knappschaftsärzte.


§ 123 SGB IV

8. Abschnitt: Übergangsvorschriften
Die Vorschrift mit der Überschrift “ Übergangsregelung“ enthält Bestandsschutz für bisherige Anlagen, die durch das 7. und 8SGB IV Änderungsgesetz künftig eingeschränkt werden..

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Die Kommentierung wurde zuletzt  u.a. durch folgende Themen ergänzt:

    • Compliance gewinnt größere Bedeutung, da die stärker werdende Ökonomisierung, der Sozialversicherungsträger im Wettbewerb besondere Anforderungen stellt
    • Haushaltsausgleich durch globale Minderausgaben und die Gefahr des Scheinausgleichs
    • Kreditfinanzierung von Investitionen
    • staatliche Mitwirkung bei der Haushaltaufstellung und Haushaltsausführung
    • gemeinnützige Darlehn als ordnungsgemäße Verwaltung oder als Rücklage
    • Anlage des Deckungskapitals für Altersvorsorgeverpflichtungen in der Niedrigzinsphase

Die nächste Lieferung wird sich u.a. mit folgenden Themen befassen:

  • Aktualisierungen des  Vermögensrechts durch das 8. SGB IV Änderungsgesetz; mit der Novelle wurde das Vermögensrecht erstmals nach 1976 gründlich überarbeitet.
  • Einzelheiten siehe in der Übersicht Publikationen.

 

Gesamtübersicht der Publikationen und Vorträge seit 1972

→ Selbständige Veröffentlichungen einschl. Herausgebertätigkeit
→ Loseblattkommentar
→ Aufsätze
→ Beiträge in sozialen Netzwerken, sonstige Beiträge

Selbständige Veröffentlichungen einschl. Herausgebertätigkeit

  • Die Beendigung der Geschäftsführerstellung in der GmbH (Dissertation), veröffentlicht in der Reihe „Europäische Hochschulschriften“ Peter Lang Verlag, Frankfurt a. M. 1972
  • Erfahrungsberichte des Studienbereichs Öffentliche Finanzwirtschaft, herausgegeben FH Bund, 1980 und 1983
  • Öffentliche Finanzwirtschaft, Handbuch für das Grundstudium gemeinsam mit Manfred Schwanenberg, Frankfurt 1982
  • Öffentliche Finanzwirtschaft, Struktur- und Arbeitsheft, Semesterbilanz, herausgegeben gemeinsam mit W. Baumgärtner, R. Müller, W. Schulze und M. Schwanenberg, Studienbereich Öffentliche Finanzwirtschaft / FH Bund
  • Hochschule und Verwaltungspraxis – Beiträge aus der Arbeit der Fachhochschule des Bundes, herausgegeben von Dozenten der Fachhochschule des Bundes, verantwortlich Gero-Falk Borrmann, Rupert Eilsberger, Nikolaus Jaworsky, Carl Heymanns Verlag 1985
  • Öffentliche Finanzwirtschaft, ein Studienbuch gemeinsam mit Manfred Schwanenberg, 1. Auf. 1990; 2. Auflage 1992

Loseblattkommentar

  • Haushalts- und Rechnungswesen sowie Vermögensrecht (§§ 67 bis 86 SGB IV), in. Hauck/Noftz, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, Erich Schmidt Verlag GmbH und Co KG, Berlin www.ESV.info

Aufsätze

    • Pfändbarkeit vermögenswirksamer Leistungen, in: Der Betrieb 1974, 282 ff, sowie Diskussion des Aufsatzes: Brych/Borrmann, Zur Pfändbarkeit vermögenswirksamer Leistungen, in: Der Betrieb 1974, 2054 ff
    • Die Reform der Sparförderung, in: Bundesarbeitsblatt 1974, 540 ff
    • 624 DM-Gesetz, Änderung und Einzelheiten, in: Bundesarbeitsblatt 1975, 103 ff
    • Der Sozialhaushalt der 70er Jahre, Soll und Haben, in: Bundesarbeitsblatt 1979, 26 ff
    • Behindert die Bundeshaushaltsordnung eine flexible Verwaltung ? in: Verwaltung, Organisation und Personalführung (VOP) 1980, 386 ff
    • Die globale Minderausgabe – ein finanztechnisches Hilfsmittel im Rahmen der haushaltswirtschaftlichen Ordnung, in: Verwaltungsrundschau (VR) 1981, 307
    • Öffentliche Finanzwirtschaft – ein Studiengebiet der Fachhochschulausbildung, in: Verwaltungsrundschau (VR) 1981, 386 ff
    • Budgetliteratur, Verwaltung, Organisation und Personalführung (VOP) 1981, 389 ff
    • Stichworte „Finanzverfassung“, „Haushaltsplan“, „Öffentliche Finanzwirtschaft“, in: Handbuch der Öffentlichen Verwaltung, Köln 1982
    • Das Seminar als interdisziplinäre Lehrveranstaltung der Fachhochschulausbildung, gemeinsam mit H.-G. Scholz, in: Deutsche Verwaltungspraxis 1982, 121
    • Der vorläufige Teilhaushaltsplan – Zur Gewichtung exekutiver Notkompetenz und parlamentarischer Budgethoheit, in: Verwaltungsrundschau 1983, 370 ff; vgl.auch Hessischer Landtag, Literaturliste zum Thema Regierungsbildung, Minderheitsregierung Geschäftsführende Regierung Stand: 31.3.3.2008, 
    • Änderungen im Recht des Jugendarbeitsschutzes, gemeinsam mit Dr. Helga Borrmann, Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht 1984, 33 ff
    • Der Kassenverstärkungskredit, Zwischen Soll und Haben, in: Verwaltungsrundschau 1987,42ff
    • Die Umsatzsteuer als Haushaltseinnahme, gemeinsam mit R. Müller, Verwaltungsrundschau 1984, 87 ff
    • Der Titelverwalter – Die Verbindung der Mittelverwaltung mit der allgemeinen staatlichen Aufgabenerfüllung, in: VOP 1985, 190 ff
    • Die Zweckbestimmung – ein konstitutives Element der Haushaltswirtschaft, in: Hochschule und Verwaltungspraxis, herausgegeben von G. Borrmann, R. Eilsberger, N. Jaworsky, Köln – Berlin – Bonn – München 1985, 241 ff
    •  Ein Bundespersonalamt, amerikanischer Befund und deutsche Diskussionsansätze, in: Auf dem Weg zur Verwaltungswissenschaft, 10 Jahre Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,, Köln 1989
    • Rehabilitation in der Neuorganisation der sozialen Sicherungssysteme, Vortrag beim Jubiläumssymposium anlässlich des zehnjährigen Bestehens des Forschungsinstitut für Rehabilitationsmedizin an der Universität Ulm, in: Spektrum 2003, 90.
    • Die europäische Dimension des Sozialversicherungsrechts, in: Spektrum Sonderausgabe Griechenland, S.6 f
    •  Die Modernisierung des Haushaltsrechts der Sozialversicherung- schlanker Staat-schlanker Sozialstaat, in: Festschrift Kompetenz und Verantwortung, 30 Jahre Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, München 2009, S.571
    •  Cui Bono – wem nützt es?- Aktuelle Grenzlinien im Haushaltsrecht der Sozialversicherung, in: RV aktuell 2010, 45ff, www.deutsche-rentenversicherung.de · PDF Datei
    • Rechnungsprüfung der Krankenkassen – contra rotulus: privat oder öffentlich-rechtlich ? in: Kompass Heft 3/4
    • Finanzmarktkrise-Vermögensmanagement-Kontrolle-Budgethoheit, –Aktuelle Grenzlinien im Haushalts- und Vermögensrecht der Sozialversicherung– in: RVaktuell 2012, www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
    • Wirtschaftsprüfung in der öffentlichen Finanzwirtschaft – Kassenoptimierung durch Markterweiterung der Wirtschaftsprüfung?- in: WZS 2012 Heft 7, http://www.wzsdigital.de
    • Ressourcenplanung in der öffentlichen Finanzwirtschaft, Aktuelle Fragen zur Haushaltsplanung 2013, in: WZS 2012 Heft 11, http://www.WzSdigital.de
    • Wann soll der Haushaltsplan der Krankenkasse der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden? – Der Haushaltsplan tritt zurück,die Bilanz tritt vor? – in: WZS 2013, 167 ff, http://www.wzsdigital.de
    • Die 17. Legislaturperiode – Zielspiegelungen im Haushaltsrecht der Sozialversicherung, in: RVaktuell 2013, 261 ff;www.deutsche-rentenversicherung.de/
    • Zwischenfrage: Quo vadis Bundesrechnungshof? – Rechnungsprüfung und politische Mitgestaltung im Spannungsfeld, in: WZS 2014 Heft 4 http://www.wzsdigital.de
    • Mehr Resilienz und Sicherheit durch Regelwerke und Kontrolle? – zum Vermögensrecht der Sozialversicherung, in: RVaktuell 2014 S.166 ff ; www.deutsche-rentenversicherung.de
    • Wirtschaftsprüfung des Gesundheitsfonds – ein großer Schritt in den öffentlichen Sektor durch einen kleinen Federstrich des Gesetzgebers ? in: WZS 2015, S. 53 f.
    • Realwertverlust und Negativzinsen im Vermögensrecht der Sozialversicherung – Anlagesicherheit und Geldpolitik im Spannungsfeld – in: WZS 2015, S. 81f.
    • Vermögen der Sozialversicherung in Zeiten von Nullzinsen und Finanzkrisen- worum geht es und was ist zu tun?, in: Gesundheits- und Sozialpolitik 2016, S, 30 ff.
    • Management-Customer-Compliance-Consulting,  Anglizismen als Elemente eines Veränderungsprozesses in der Rentenversicherung? -in: Deutsche Rentenversicherung 2016, Heft 1.
    • Management-Vokabular – eine Beitrag zu einem Lexikon der Sozialversicherung – in: Kompass 2016, Heft 3/4 S. 18ff.
    • Die Verwaltung der Sozialversicherungsträger im Spannungsfeld staatlicher und privater Dienstleistung – in: Die Rentenversicherung 2016, S. 105ff.
    • Standpunkt: keine Stärkung der Selbstverwaltung durch Wirtschaftsprüfung -Kritik an den Eckpunkten eines Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes – in: WzS 2016, S.229ff
    • Kurzbeitrag: Sozialversicherungsbeiträge in Wertpapiere – eine Option in der Niedrigzinsphase? in: WZS 2017,78.
    • Das neue Aufsichtsverfahren; Effektives Management gegen Rechtsverstöße am Beispiel der KBV  in: KRV 2017, 141ff.  KrV.04.2017.141
    • Darlehen für gemeinnützige Zwecke – eine attraktive Anlageform in Zeiten der Niedrigzinsen und der Rücklagevorgaben? in: WZS 2017, Heft 10; https://www.wzsdigital.de
    • Demografischer Wandel und Sozialversicherung – zwischen Zukunftsvorsorge und Interessenpolitik, in: Kompass 2018Heft3-4, S3 ff. https://www.kbs.de/
    • Die 18. Legislaturperiode: Spiegelungen der Politik in der Haushalts- und Vermögenswirtschaft der Sozialversicherung, in: RVaktuell 2018, Heft 1/2, S. 7 ff.
    • Parität in der Krankenversicherung – wie lange?, in: WzS 2018, 215 ff.
    • EPSAS– Neue europäische Rechnungslegung, in: RVaktuell 2018, 119 ff.
    • Neuorganisation eines unabhängigen Rechnungsprüfung in der Rentenversicherung, in: RVaktuell  2018,241 ff.
    • Externe Beratungsprüfung – ein wachsender Kompetenzverlust für die Verwaltung  in: WzS 2019, 94 ff.
    • Eine unabhängige Rechnungsprüfung in der Rentenversicherung – – unabhängig wovon? in: Die Rentenversicherung, 2020 S. 67 ff.
    • Mehr Transparenz in der externen Beratung, in: Sozialer Fortschritt 2020 S. 120 ff.
    • Neue Sondervermögen -ein Wachstumsschub für die Dienstleistungsbranche? in: WzS 2022, 231 ff.
    • Das Vermögensrecht ist überarbeitet –aktuell, sicherheitsorientiert, systemstabilisierend -gemeinsam mit Ulrich Paschek in: Kompass KBS Juni 2023 https://www.kbs.de/SharedDocs/Downloads/DE/kompass/2023/Ausgabe_2023

Beiträge in sozialen Netzwerken und sonstige Beiträge

17. Legislaturperiode

Zielspiegelungen im Haushaltsrecht der Sozialversicherung

Die Gesetzes- sowie die Verordnungsnovellen zum Haushaltsrecht der Sozialversicherung in der 17. Legislaturperiode spiegeln allgemeine politische Grundthemen, wie Generationengerechtigkeit und Umlagefinanzierung, stärkere Zentralisierung der Sozialversicherung, zunehmende Hinwendung zum (New) Public Management mit einem vergrößernden Einfluss der Wirtschaftsprüfung mit Normsetzung, wachsenden Einfluss des Bundesrechnungshofs nunmehr stärker als Anwalt der Allgemeinheit, zunehmende Einbindung der Sozialversicherung in die Europäische Union sowie die sich verstärkende Digitalisierung der Verwaltungsverfahren. Der Beitrag kommentiert diese Entwicklung und zeigt auch kritisch die Tendenz des Gesetzgebers auf, strukturelle Novellierungen nicht in breiter parlamentarischer Diskussion vorzubereiten sondern „gleichsam im Hintergrund“ in den Ausschussberatungen kurz vor deren Abschluss an andere umfangreiche Gesetze anzuhängen.

Der Aufsatz enthält in neun Punkten Zusammenfassungen und Bewertungen, und zwar zu folgenden Themen

  • (New) Public Management : Rechnungsprüfung der Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit, BHO und neue Steuerungssysteme
  • Zentralisierung in den Sozialversicherungen
  • Generationengerechtigkeit und Umlagefinanzierung
  • Vom Beruf unserer Zeit zu privater Gesetzgebung
  • Der BRH als Anwalt der Allgemeinheit?
  • Zunehmende Einbindung der Sozialversicherung in die Europäische Union
  • Digitalisierung im Haushaltsverfahren
  • Gesetzesänderungen „im Hintergrund“

Fundstelle: RVaktuell 2013, S. 261ff.

Vorlage des Krankenkassenhaushalts

Wann soll der Haushaltsplan der Krankenkasse der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden?

– Der Haushaltsplan tritt zurück, die Bilanz tritt vor? –

Es geht um die staatliche Mitwirkung bei der Haushaltsaufstellung und letztlich um die Justierung der Bedeutung des Haushaltsplans der Krankenkassen. Gemäß § 70 Abs. 5 SGB IV soll der vom Vorstand der Krankenkasse aufgestellte Haushaltsplan auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser bereits zum 1. November vorgelegt werden. Das Bundesversicherungsamt gibt seit der Einführung des Gesundheitsfonds und der damit verbundenen Neuregelung des § 220 SGB V die für die Etatisierung der Einnahmen notwendigen Daten nach dem gesetzlichen Vorlagetermin, und zwar in der ersten Novemberhälfte bekannt. Damit ist der Terminplan für die Haushaltsauf- und -feststellung nunmehr unausgewogen. Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es in einer Zeit, in der sich das Haushalts- und Rechnungswesen der Kassen immer stärker dem Handelsrecht nähert und damit Bilanzierung und Wirtschaftsprüfung in den Vordergrund rücken?

Der Aufsatz enthält folgenden Vorschlag:

  • Die Träger der Krankenversicherung und die Träger der Pflegeversicherung haben den – festgestellten – Haushaltsplan spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
  • Der Haushaltsplan ist auchin einer maschinell auswertbaren Form zu übermitteln.
    ( Änderung des § 70 Abs. 5 SGB IV)

Fundstelle : WzS 2013, 167 ff

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