Ressourcenplanung in der öffentlichen Finanzwirtschaft
– Aktuelle Anmerkungen zur Haushaltsaufstellung 2013 der Sozialversicherung –
Der Beitrag zeigt volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche und nunmehr auch EU Dimensionen der Haushaltsplanung der einzelnen Träger auf.
Im Einzelnen stellt der Beitrag folgende Fragen:
- Wie wirken Aufsichtsbehörden und BRH auf die Haushaltsplanung der Sozialversicheungsträger ein?
- Welche Wechselwirkungen bestehen zwischen dem einzelnen Haushalt und gesamtwirtschaftlichen Daten und den Vorgaben der EU?
- Wann sind Mittel etatreif ?
- Kann die Nichtanwendung neuer betriebswirtschaftlicher Analyseinstrumente, wie Benchmarking und Personalbedarfsermittlungen, die entsprechende Mittelveranschlagung unzulässig machen?
- Inwieweit dürfen Externe, wie Wirtschaftsprüfer bei der Haushaltsplanung mitwirken und
- sollte die Höhe der Verwaltungskosten in stärkerem Masse von den Trägern bestimmt werden?
Die Aufstellung des Haushaltsplans ist nicht nur ein interner Meinungsbildungsprozess des jeweiligen Sozialversicherungsträgers.
- Staatliche Mitwirkung : Die staatliche Mitwirkung stellt keine aufsichtsrechtliche Maßnahme im Sinne einer präventiven Staatsaufsicht dar, sondern ist ergänzender Teil der Auf- und Feststellungsphase des Haushalts , in dem Prüfungsmaßstäbe differenziert für einzelne Versicherungszweige und –träger gesetzlich vorgegeben sind.
- Der Einfluss des BRH in der Haushaltsaufstellung: Die Prüfungsergebnisse des BRH und der „Wandel der Rechnungshofkontrolle“ von der prüfenden Kritik zur gezielten Beratung dürften in der staatlichen Mitwirkung im Haushaltsverfahren wachsende Bedeutung gewinnen.
- Volkswirtschaftliche Dimension der Haushalte der Sozialbersicherungsträger: Die Haushaltsdaten der Sozialversicherungsträger sind wesentlicher Bestandteil des Bruttoinlandsprodukts und werden von volkswirtschaftlichen Grundannahmen wesentlich bestimmt.
- Der Finanzierungssaldo der Sozialversicherung als Modul einer sich bildenden Haushaltsunion? Da zum Finanzierungssaldo des Gesamtstaates auch der Finanzierungssaldo der Sozialversicherung gehört, ist er in Berechnung, ob der im EU-Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgegebene Referenzwert von 3,0% des BiP eingehalten ist, zu berücksichtigen. Ein positiver Finanzierungssaldo verringert das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit; umgekehrt wird bei einem Abbau der Rücklage das gesamtwirtschaftliche Finanzierungsdefizit erhöht. Damit lassen sich erste Ansätze zu einer Haushaltsunion erkennen.
- Etatreife als Voraussetzung der Veranschlagung der Mittel : Zur Feststellung der Etatreife bei Gesetzesentwürfen über gesetzliche Leistungen ist eine realistische Prognose zu deren Inkrafttreten erforderlich.
- Etatreife und betriebswirtschaftliche Analyseinstrumente : Die Instrumentalisierung betriebswirtschaftlicher Element als Voraussetzung der Etatreife darf nicht zu einem Verstoß gegen die Haushaltsgrundsätze der Vollständigkeit und der Haushaltswahrheit führen.
- Wirtschaftsprüfer als steuernde Kontrolleure in der Haushaltsaufstellung? Durch Beratungsaufgaben gemäß § 2 WPO darf der rechnungsprüfender Wirtschaftsprüfer einer gesetzlichen Krankenkasse nicht als Akteur im Haushaltsaufstellungsverfahren eingeschaltet werden.
- Budgetierung der Verwaltungskosten : Regulative zur Begrenzung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der öffentlichen Finanzwirtschaft sind neben der Selbstgestaltung: Politik, BRH und Öffentlichkeit sowie der Bund, soweit er die Verwaltungskosten zu erstatten hat. Das betriebswirtschaftliche Regulierungsinstrument der Gewinnminderung kann bei Begrenzung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten der Sozialversicherung nicht greifen.
Fundstelle: WZS 2012 Seite 333, http://www.wzsdigital.de/inhalt.html