Aktuelle Gutachten setzen sich kontrovers mit der Frage auseinander, ob Darlehen für gemeinnützige Zwecke breiter gestreut in Mittel der Rücklage eines Sozialversicherungsträgers oder nur für Trägeraufgaben ausgereicht werden dürfen. In Zeiten, in denen sich der erzielbare Zinssatz bei der Vorhaltung der Rücklagemittel der Nulllinie nähert bzw. die Vermögensvorhaltung mit sog. Negativzinsen belastet wird, sind alternative Anlageformen gefragt, insbesondere wenn die Anlage rentierlich oder mit sozialen, gemeinnützigen Zwecken verbunden ist. Ferner könnte es attraktiv sein, das vorgeschriebene Rücklagesoll durch Forderungen aufzufüllen, die im Aufgabenbereich des Trägers liegen und das Verwaltungsvermögen entlasten. Der Beitrag ordnet diese Darlehen entweder dem Verwaltungs- oder dem Rücklagevermögen zu und erörtert die Anforderungen dieser Vermögenskategorien