Dr. Gero-Falk Borrmann

Rechtsanwalt und Autor von Fachliteratur

Category: Publikationen (page 2 of 2)

Realwertverlust und Negativzinsen im Vermögensrecht der Sozialversicherung

– Anlagesicherheit und Geldpolitik im Spannungsfeld –

Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob eine Vermögensanlagenlage mit einem Realwertverlust oder mit sog. Negativzinsen gegen den Grundsatz der Anlagesicherheit im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IV verstößt.

Eine Vermögensanlage mit einem Realwertverlust oder mit sog. Negativzinsen verstößt bei fehlenden Alternativen nicht gegen den Grundsatz der Anlagesicherheit. § 80 Abs.1 SGB IV enthält lediglich Vorgaben für das Vermögensmanagement in der bestehenden Marktsituation; es kann aber nicht einen durch die marktgestaltende Geldpolitik bedingten Substanzwertverlust verhindern. Eine den Negativzins regelnde Gesetzesänderung hätte lediglich klarstellende Bedeutung.

Fundstelle: WzS 2015, Heft 3.

Wirtschaftsprüfung des Gesundheitsfonds

– ein großer Schritt in den öffentlichen Sektor durch einen kleinen Federstrich des Gesetzgebers ?

Der als Stellungnahme veröffentlichte Beitrag lehnt folgende Regelung im Entwurf des GKV-Versorgungsverstärkungsgesetz (§ 220 SGB V, BR/Drucksache 641/14, Art. 74), der Anfang 2015 in den parlamentarischen Gremien beraten wurde, ab:

Die Jahresrechnung des Gesundheitsfonds ist von einem vereidigten Buchprüfer oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu testieren.

Mit der Übertragung der Rechnungsprüfung des Gesundheitsfonds auf Wirtschaftsprüfer würde der Markt der Wirtschaftsprüfer in die unmittelbare Staatsverwaltung erweitert und das Einflusspotential der großen Prüfungsgesellschaften im Prüfungs- und Beratungsgeschäft des gesamten Gesundheitsmarkts, also der Krankenkassen, aber auch der Pharmaindustrie, Krankenhausgesellschaften und anderer Leistungserbringer verstärkt. Der Gesundheitsfonds im Umfang von rd. 185 Mrd.€ (rd.15% des Staatshaushalts) organisiert die Finanzflüsse als zentrales Steuerungsinstrument im Krankenkassensystem. Die Verwaltung obliegt dem Bundesversicherungsamt als Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung.

Der vorliegende Gesetzentwurf widerspricht einer früheren Beschlussfassung des Parlaments. Im Jahre 2012 war die Rechnungsprüfung der Krankenkassen Wirtschaftsprüfern, d.h.den großen Gesellschaften und die Normsetzung dem IDW in Prüfungshinweisen übertragen. Damit war bereits ein Schritt in die Staatsverwaltung, wenn auch noch in die mittelbare Staatsverwaltung vollzogen. Der Gesundheitsfonds wurde damals ausgespart. Der Antrag des Gesundheitsausschusses im Jahre 2011 sah vor: “Die für Krankenkassen zukünftig vorgesehenen Prüfungs- und Testierungspflichten durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer gelten nicht für den Gesundheitsfonds”. Bundestag und Bundesrat hatten entsprechend beschlossen.

Die national und global agierenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften drängen in neue Marktsegmente. Im Prüfungsgeschäft geht der personelle Einsatz im Umfang des wachsenden EDV Einsatzes zurück; ferner brechen Non Audit Aufgaben durch EU unmittelbar geltendes Recht künftig weg. Zu den neuen angestrebten Marktsegmenten gehört einmal das Rechnungswesen des Öffentlichen Sektors und zum anderen die Erweiterung der prüfungsnahen und weitergehend der prüfungsfernen Beratung, das sogenannte Consulting.

Die vorgesehene Gesetzesänderung läuft parallel zu der Diskussion im EU Bereich, die von einem global agierenden Wirtschaftsprüfergremium beschlossenen Rechnungslegungsstandards (International Public Sector Accounting Standards /IPSAS) als Europäische Standards festzuschreiben und damit den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften den Einstieg in das Rechnungswesen des öffentlichen Sektor europaweit zu ermöglichen. Die Übertragung der Rechnungsprüfung des Gesundheitsfonds würde als ein starkes Signal der Bundesrepublik Deutschlands zu werten sein, die Wirtschaftsprüfer -entsprechend deren Marktstrategie- in das Rechnungswesen des öffentlichen Sektors im gesamten EU Bereich federführend einzubeziehen. Bundestag, Bundesrat und der BRH sehen dagegen in der Einführung von einheitlichen Rechnungsführungsgrundsätzen erhebliche Risiken, vor allem Kostenrisiken.

Der Beitrag misst die vorgesehenen Gesetzesänderung an den in der Gesetzesbegründung genannten Zielen (unabhängige Prüfung und Transparenz in Bezug auf die finanzielle Situation des Gesundheitsfonds) und kommt zu dem Ergebnis, dass es der vorgesehenen Gesetzesänderung nicht bedarf.

Der Beitrag setzt sich für eine staatsinterne stringentere Prüfung des Gesundheitsfonds, etwa durch Innenrevision, Prüfdienste der Krankenkassen oder den BRH ein, weil sie der in den Artikeln 110 bis 114 GG vorgezeichneten Struktur des Haushaltskreislaufs mehr entspricht. Dabei können betriebswirtschaftliche und handelsrechtliche Elementen Abläufe der öffentlichen Verwaltung vitalisieren.

Der Bundesrat hatte den Regierungsentwurf in seiner Stellungnahme abgelehnt (Bundesratsdrucksache 641/14); der Bundestag folgte der nicht zustimmungspflichtigen Regierungsvorlage. Die Regelung wurde am 22.7. 2015 im Bundesgesetzblatt 2015 I, S. 1211 verkündet.

 

Fundstelle: WzS 2015, S. 59

Mehr Resilienz und Sicherheit durch Regelwerke und Kontrolle

-Zum Vermögensrecht der Sozialversicherung-

Ausgangspunkt sind neue Anlagerichtlinien für die Sozialversicherungsträger.

Der Beitrag befasst sich mit den Bestrebungen, die Risikomanagementsysteme der Sozialversicherungsträger, insbesondere deren Widerstandsfähigkeit gegenüber Finanzkrisen durch Regelwerke und Kontrolle als Reaktion auf die internationale Finanzkrise zu verbessern. In einer Sozialversicherungszweig übergreifenden Gesamtschau werden die durch die Träger, die Aufsichtsbehörden und nicht zuletzt durch den Bundesrechnungshof initiierten Anlagerichtlinien in ihrer unterschiedlichen Regelungsdichte und unterschiedlichen rechtlichen Verbindlichkeit dargestellt; es wird untersucht, inwieweit die Widerstandsfähigkeit der Träger gestärkt und den Grundsätzen des Vermögensrechts der Sozialversicherung für eine sichere, ertragsorientierte Geldanlage mit ausreichender Liquidität Rechnung getragen wird; ferner werden erforderliche Umsetzungsarbeiten durch die einzelnen Träger dargestellt.

Zusammenfassung

  1. Als Reaktion auf die Finanzkrise, Risiken durch Regulierungen und Kontrollmechanismen zu begrenzen, und als Ausdruck der Politik des New Public Management sind den Sozialversicherungsträgern Anlagerichtlinien als Vorgaben vorgelegt, durch die die gesamte Vermögensanlage gesteuert sowie deren Ergebnisse dokumentiert und ausgewertet werden.
  2. Die Anlagerichtlinien konkretisieren für die RV, KV und UV nunmehr in unterschiedlicher Regelungsdichte und unterschiedlicher rechtlicher Verbindlichkeit die vermögensrechtlichen Vorschriften der §§ 80 ff SGB IV. Sie werden ergänzt durch Empfehlungen für die Mindestanforderungen an ein Finanzanlagemanagement von bundesnahen Einrichtungen des BMF sowie durch umfangreiche Richtlinien „Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Versicherungsunternehmen (MaRisk VA)“ und „Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen“ der BaFin.
  3. Adressaten der Anlagerichtlinien sind vier organisatorisch zu trennende Zuständigkeitsbereiche: Liquiditäts- und Anlagemanagements und des Geldhandels, Zahlungsverkehr, Anlagecontrolling sowie die Innenrevision.
  4. Die Anlagerichtlinien enthalten differenzierte Vorgaben hinsichtlich der Anlagearten, der Sicherheit der Anlagen, der Anlagezeiträume, der Durchführung der Geldanlage, deren Dokumentation, der Risikokontrolle und der Unterrichtung der Selbstverwaltung.
  5. Die Vorschriften zur Risikokontrolle erfordern eine Organisationseinheit „Risikokontrolle“ mit Bestimmungen zum Anlagecontrolling, die zweckmäßigerweise in den allgemeinen Controlling Bereich oder in die Finanzabteilung, etwa als Stab der Abteilungsleitung eingegliedert wird.
  6. Ob die Resilienz der Träger durch diese Richtlinien zusätzlich gestärkt wird, ist nicht zweifelsfrei.
  7. Das der Politik des New Public Management entsprechende Anlagecontrolling tritt hinter dem Gedanken der Kontrolle zurück. Dies erfordert eine Justierung der Kontrollaufgaben zwischen Anlagekontrolle und der Innenrevision.
  8. In der Praxis bedeutet das Regelungskonstrukt „Anlagerichtlinie“ eine fast inhaltsgleiche Doppelregelung; es wird geregelt, was geregelt werden soll, und zwar die von der DRV Bund bzw. von der Aufsichtsbehörde vorgegebene Grundsatzrichtlinie und zum anderen die von der Selbstverwaltung des Trägers zu formulierende trägerinterne Richtlinie. Eine regelungstechnische Vereinfachung kann durch dynamischen Verweis in der trägerinternen Richtlinie auf die Vorgabe erfolgen.
  9. Für den Gedanken der Selbstverwaltung und deren Finanzhoheit bedeutet dieses vom BRH und der Aufsicht vorgegebene bzw. stark induzierte Regelungskonstrukt eine Einschränkung. die aber in der Detaillierung nicht unproblematisch erscheint.
  10. Die Berichtspflicht an die Selbstverwaltung über die Anlage dürfte bisheriger Praxis entsprechen; neu könnte die Berichtspflicht über die Ergebnisse der Risikokontrolle sein.
  11. Bedenken begegnet die allgemeine Verweisung auf die umfangreichen Regelungen der BaFin für Versicherungsunternehmen. Es besteht die Gefahr, dass dieses verschachtelte Regelungskonstrukte keine klaren Vorgaben beinhalten und angesichts der unterschiedlichen Anlagekataloge (z.B. Aktien) und der unterschiedlichen Liquiditätsplanung (Kreditaufnahme) viele Grenzfragen offen lassen.
  12. Die Anlagerichtlinie konturiert recht detailliert die Arbeitsabläufe der im Liquiditäts- und Anlagemanagement Beschäftigten. Es besteht die stets mit zu starken Regulierungen einhergehende Gefahr, dass Engagement der Mitarbeiter blockiert wird und sich auf die Einhaltung der Regeln reduziert. Anderseits erleichtert eine für alle Träger vereinheitlichte Regelung der Mittelanlage deren Transparenz und deren Kontrolle und ist geeignet, durch die Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen die Arbeitsabläufe zu vitalisieren.

Fundstelle: RVaktuell 2014, Seite 166ff.

Quo Vadis BRH?

Zwischenfrage: Quo vadis Bundesrechnungshof?

– Rechnungsprüfung und politische Mitgestaltung im Spannungsfeld –

Der Wechsel im Amt des Vizepräsidenten im vergangenen Jahr und der Wechsel im Amt des Präsidenten in diesem Jahr ist bereits Anlass für eine Bestandsaufnahme. Diese dem Anlass geschuldete Zwischenbilanz erhält aus der Sicht der Sozialversicherung durch eine Pressemitteilung des Bundesversicherungsamtes (BVA) eine weitere Aktualität: „Bundesversicherungsamt weist Darstellung des Bundesrechnungshofes zurück“. Der Präsident des BVA kritisiert eine Bemerkung des BRH zur Prüfung des Gesundheitsfonds durch die Innenrevision mit dem Hinweis, das vom BRH kritisierte Verhalten des BVA entspreche der geltenden Rechtslage. Liegt eine unwirtschaftliche Rechtslage vor oder erfolgt eine Beratung des BRH zur Politikänderung?

Der Beitrag fächert den konkreten Sachverhalt auf, setzt sich ausgehend von diesem konkreten Fall mit dem Wandel der Rechnungskontrolle in der Aufgabenerfüllung des BRH und dessen Akteuren im Rahmen der Staatsgewalten kritisch auseinander und fragt nach den Grenzen zulässiger politischer Beratung im Rahmen der Rechnungsprüfung.

Die Zusammenfassung enthält Thesen zu folgenden Themen:

  • Wandel der Rechnungshofkontrolle
  • Stärkung der Stellung des BRH durch Gesetzesänderungen
  • Spiegelungen im Aufgabenspektrum der Akteure
  • Qualitative Unterschiede zwischen Kontrolle und Beratung
  • Parallele Entwicklung im Bereich der Privatwirtschaft

Fundstelle: WzS 2014 Heft 4, Seite 109ff. http://www.wzsdigital.de/inhalt.html

17. Legislaturperiode

Zielspiegelungen im Haushaltsrecht der Sozialversicherung

Die Gesetzes- sowie die Verordnungsnovellen zum Haushaltsrecht der Sozialversicherung in der 17. Legislaturperiode spiegeln allgemeine politische Grundthemen, wie Generationengerechtigkeit und Umlagefinanzierung, stärkere Zentralisierung der Sozialversicherung, zunehmende Hinwendung zum (New) Public Management mit einem vergrößernden Einfluss der Wirtschaftsprüfung mit Normsetzung, wachsenden Einfluss des Bundesrechnungshofs nunmehr stärker als Anwalt der Allgemeinheit, zunehmende Einbindung der Sozialversicherung in die Europäische Union sowie die sich verstärkende Digitalisierung der Verwaltungsverfahren. Der Beitrag kommentiert diese Entwicklung und zeigt auch kritisch die Tendenz des Gesetzgebers auf, strukturelle Novellierungen nicht in breiter parlamentarischer Diskussion vorzubereiten sondern „gleichsam im Hintergrund“ in den Ausschussberatungen kurz vor deren Abschluss an andere umfangreiche Gesetze anzuhängen.

Der Aufsatz enthält in neun Punkten Zusammenfassungen und Bewertungen, und zwar zu folgenden Themen

  • (New) Public Management : Rechnungsprüfung der Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit, BHO und neue Steuerungssysteme
  • Zentralisierung in den Sozialversicherungen
  • Generationengerechtigkeit und Umlagefinanzierung
  • Vom Beruf unserer Zeit zu privater Gesetzgebung
  • Der BRH als Anwalt der Allgemeinheit?
  • Zunehmende Einbindung der Sozialversicherung in die Europäische Union
  • Digitalisierung im Haushaltsverfahren
  • Gesetzesänderungen „im Hintergrund“

Fundstelle: RVaktuell 2013, S. 261ff.

Vorlage des Krankenkassenhaushalts

Wann soll der Haushaltsplan der Krankenkasse der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden?

– Der Haushaltsplan tritt zurück, die Bilanz tritt vor? –

Es geht um die staatliche Mitwirkung bei der Haushaltsaufstellung und letztlich um die Justierung der Bedeutung des Haushaltsplans der Krankenkassen. Gemäß § 70 Abs. 5 SGB IV soll der vom Vorstand der Krankenkasse aufgestellte Haushaltsplan auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser bereits zum 1. November vorgelegt werden. Das Bundesversicherungsamt gibt seit der Einführung des Gesundheitsfonds und der damit verbundenen Neuregelung des § 220 SGB V die für die Etatisierung der Einnahmen notwendigen Daten nach dem gesetzlichen Vorlagetermin, und zwar in der ersten Novemberhälfte bekannt. Damit ist der Terminplan für die Haushaltsauf- und -feststellung nunmehr unausgewogen. Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es in einer Zeit, in der sich das Haushalts- und Rechnungswesen der Kassen immer stärker dem Handelsrecht nähert und damit Bilanzierung und Wirtschaftsprüfung in den Vordergrund rücken?

Der Aufsatz enthält folgenden Vorschlag:

  • Die Träger der Krankenversicherung und die Träger der Pflegeversicherung haben den – festgestellten – Haushaltsplan spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
  • Der Haushaltsplan ist auchin einer maschinell auswertbaren Form zu übermitteln.
    ( Änderung des § 70 Abs. 5 SGB IV)

Fundstelle : WzS 2013, 167 ff

Ressourcenplanung

Ressourcenplanung in der öffentlichen Finanzwirtschaft

– Aktuelle Anmerkungen zur Haushaltsaufstellung 2013 der Sozialversicherung –

Der Beitrag zeigt volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche und nunmehr auch EU Dimensionen der Haushaltsplanung der einzelnen Träger auf.

Im Einzelnen stellt der Beitrag folgende Fragen:

  • Wie wirken Aufsichtsbehörden und BRH auf die Haushaltsplanung der Sozialversicheungsträger ein?
  • Welche Wechselwirkungen bestehen zwischen dem einzelnen Haushalt und gesamtwirtschaftlichen Daten und den Vorgaben der EU?
  • Wann sind Mittel etatreif ?
  • Kann die Nichtanwendung neuer betriebswirtschaftlicher Analyseinstrumente, wie Benchmarking und Personalbedarfsermittlungen, die entsprechende Mittelveranschlagung unzulässig machen?
  • Inwieweit dürfen Externe, wie Wirtschaftsprüfer bei der Haushaltsplanung mitwirken und
  • sollte die Höhe der Verwaltungskosten in stärkerem Masse von den Trägern bestimmt werden?

Die Aufstellung des Haushaltsplans ist nicht nur ein interner Meinungsbildungsprozess des jeweiligen Sozialversicherungsträgers.

Der Beitrag enthält folgende Zusammenfassung und Thesen zu folgenden Themen:

  1. Staatliche Mitwirkung : Die staatliche Mitwirkung stellt keine aufsichtsrechtliche Maßnahme im Sinne einer präventiven Staatsaufsicht dar, sondern ist ergänzender Teil der Auf- und Feststellungsphase des Haushalts , in dem Prüfungsmaßstäbe differenziert für einzelne Versicherungszweige und –träger gesetzlich vorgegeben sind.
  2. Der Einfluss des BRH in der Haushaltsaufstellung: Die Prüfungsergebnisse des BRH und der „Wandel der Rechnungshofkontrolle“ von der prüfenden Kritik zur gezielten Beratung dürften in der staatlichen Mitwirkung im Haushaltsverfahren wachsende Bedeutung gewinnen.
  3. Volkswirtschaftliche Dimension der Haushalte der Sozialbersicherungsträger: Die Haushaltsdaten der Sozialversicherungsträger sind wesentlicher Bestandteil des Bruttoinlandsprodukts und werden von volkswirtschaftlichen Grundannahmen wesentlich bestimmt.
  4. Der Finanzierungssaldo der Sozialversicherung als Modul einer sich bildenden Haushaltsunion? Da zum Finanzierungssaldo des Gesamtstaates auch der Finanzierungssaldo der Sozialversicherung gehört, ist er in Berechnung, ob der im EU-Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgegebene Referenzwert von 3,0% des BiP eingehalten ist, zu berücksichtigen. Ein positiver Finanzierungssaldo verringert das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit; umgekehrt wird bei einem Abbau der Rücklage das gesamtwirtschaftliche Finanzierungsdefizit erhöht. Damit lassen sich erste Ansätze zu einer Haushaltsunion erkennen.
  5. Etatreife als Voraussetzung der Veranschlagung der Mittel : Zur Feststellung der Etatreife bei Gesetzesentwürfen über gesetzliche Leistungen ist eine realistische Prognose zu deren Inkrafttreten erforderlich.
  6. Etatreife und betriebswirtschaftliche Analyseinstrumente : Die Instrumentalisierung betriebswirtschaftlicher Element als Voraussetzung der Etatreife darf nicht zu einem Verstoß gegen die Haushaltsgrundsätze der Vollständigkeit und der Haushaltswahrheit führen.
  7. Wirtschaftsprüfer als steuernde Kontrolleure in der Haushaltsaufstellung? Durch Beratungsaufgaben gemäß § 2 WPO darf der rechnungsprüfender Wirtschaftsprüfer einer gesetzlichen Krankenkasse nicht als Akteur im Haushaltsaufstellungsverfahren eingeschaltet werden.
  8. Budgetierung der Verwaltungskosten : Regulative zur Begrenzung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der öffentlichen Finanzwirtschaft sind neben der Selbstgestaltung: Politik, BRH und Öffentlichkeit sowie der Bund, soweit er die Verwaltungskosten zu erstatten hat. Das betriebswirtschaftliche Regulierungsinstrument der Gewinnminderung kann bei Begrenzung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten der Sozialversicherung nicht greifen.

Fundstelle: WZS 2012 Seite 333, http://www.wzsdigital.de/inhalt.html

Wirtschaftsprüfung in der öffentlichen Finanzwirtschaft

– Kassenoptimierung durch Markterweiterung der Wirtschaftsprüfung?-

Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern öffnete der Gesetzgeber im Jahre 2012 die Pflichtprüfung für 146 gesetzliche Krankenkassen mit Aufwandskonten in Höhe von rd. 175 Mrd. € als neue Vorbehaltsaufgabe. Das Gesetz soll mehr Sachkunde in das Entlastungsverfahren einbringen. Diese gesetzliche Verlagerung von der Sozialverwaltung in den privaten Sektor ist politisch Teil des (New) Public Management. Die Neuregelung überträgt die Rechnungsprüfung auf eine sehr heterogene Wirtschaftsprüferlandschaft und verschachtelt öffentliches und Handelsrecht. Der Beitrag stellt die gesetzliche Neuregelung sowie deren geräuschlos kurzfristige Entstehung dar und misst die Implementierung dieser wirtschaftsrechtlichen Elemente in die öffentliche Finanzwirtschaft an den vom Gesetzgeber vorgegebenen Zielen:

„Qualität, Unabhängigkeit, einheitliche Standards und Transparenz”.

Der Beitrag enthält folgende Thesen:

  1. Eine fachliche transparente öffentliche Diskussion über die Möglichkeiten der Kassenoptimierung durch die Rechnungsprüfung fand während der Gesetzesberatung zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz nicht statt. Entgegen den Anregungen der Krankenkassen erhalten die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nun eine exklusive Markterweiterung auf dem aufgrund seiner demografischen Entwicklung besonders expansiven Gesundheitsmarkt.
  2. Das Ziel einheitlicher Prüfungsstandards wird durch die sehr heterogene Prüferlandschaft („gespaltener Berufsstand“) mit unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern schwerlich erreicht. Das Gesetz macht nicht deutlich, welche Prüfergruppe Adressat der Regelung ist.
  3. Die Unabhängigkeit angestellter Prüfer der großen Prüfungsgesellschaften wird durch deren Einbindung in eine aus über 1000 Prüfern bestehende gewinnorientierte Hierarchie und durch Konflikte von Mandanten mit gegensätzlichen Interessen begrenzt. Möglichen Interessenkonflikten der bisherigen internen Prüfer (Innenrevision) stehen nunmehr anders dimensionierte Konfliktsituationen gegenüber.
  4. Kleinere Gesellschaften dürften in stärkerem Masse dem gesetzlichen Modell des selbständigen Wirtschaftsprüfers entsprechen, um die qualitätssteigernde Sachkunde unter
  5. Die Rechnungsprüfung durch Prüfer im Sinne der WPO verstärkt die Verschachtelung von öffentlichem und Handelsrecht im Rechnungswesen der Krankenkassen und führt zu mehr Unklarheiten und weniger Transparenz; die HGB Vorschriften, ebenso wie die betriebswirtschaftlichen Analyseinstrumente gelten nicht 1:1 sondern nur insoweit, als das SGB die Analogie zulässt; ferner ist neu im Bereich der Öffentlichen Finanzwirtschaft, dass Prüfer eingesetzt werden, die der Aufsicht eines Expertengremiums unterstehen und nicht in eine stringente öffentlich rechtliche Struktur eingebunden sind.
  6. Einheitliche Prüfungsstandards in thematischer Ausrichtung, in Prüfungstiefe und in der Prüfungsmethodik sind noch nicht festgelegt; diese sollte als öffentlich rechtliche Regelung im Benehmen mit dem IDW getroffen werden.
  7. Die Verbesserung der Prüfungsqualität durch Wirtschaftsprüfer ist angesichts der Kritik an der Qualität der Prüfungstestate und der begrenzten Aussagen zu Risiken zu beobachten.
  8. Das gesetzgeberische Ziel zu mehr Transparenz wird nicht durch den Einsatz von Wirtschaftsprüfern, die der Vertraulichkeit verpflichtet sind, nicht erreicht sondern durch Veröffentlichung. Die Publikation gemäß § 305 b SGB V(neu) dürfte mehr als Instrument im Rahmen des Wettbewerbs um Mitglieder eingesetzt werden und ist keine die Jahresergebnisse der Krankenkassen vergleichende Veröffentlichung.
  9. Die nach der WPO zulässige Beratung sollte prüfungsbasiert auf den Gedanken der präventiven Kontrolle ausgerichtet und nicht als umfassendes Beratungsgewerbe ausgestaltet sein. Das angelsächsische System, Prüfungen mit Dumpingpreisen einzuwerben, um lukrative umfassende Beraterverträge zu akquirieren, sollte in die öffentliche Finanzwirtschaft nicht Einzug halten.
  10. Die Auslegung des § 77 Abs. 1a S. 6 SGB IV ergibt, dass nach 5 Jahren eine externe Rotation stattzufinden hat. Die insbesondere von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bejahte interne Rotation würde dazu führen, dass sie in dem auf Wirtschaftsprüfer zugeschnittenen System der WPO nur die für sich günstigen Regelungen anwenden (Beratung ja, externe Rotation nein). Ein Verzicht auf Rotation von Anschlussaufträgen widerspricht dem Rotation(§ 69 SGB IV), den Bestrebungen der EU und entspricht der Stellungnahmen der Aufsicht (APAK).Die Neuregelung birgt durch den Einsatz insbesondere der Big Four das Risiko, die Krankenkassen als eine wesentliche Säule des Sozialstaates für Privatisierungen zu modellieren, die Kassen für gewinnorientierte Beratung zu strukturieren, die Kassen durch Einbindung in das Beratungsgeschäft für den Bestzahlenden zu instrumentalisieren und die Neuregelung widerspricht dem korporativ verfassten Solidarsystem, in das Wettbewerbselement zur Systemstabilisierung und nicht zur Privatisierung eingeführt wurden.
  11. Der Einsatz der Sachkunde der Wirtschaftsprüfer und die rechnungsbasierte Beratung bieten Chancen, dazu beizutragen, das durch die demografische Entwicklung gefährdete System zu stabilisieren. Angesichts der Chancen und Risiken des Gesetzentwurfs muss die weitere Entwicklung in transparenter Weise verfolgt und für den Gesetzgeber evaluiert werden.

Einbeziehung der bestehenden Prüfinstanzen (Innenrevision, Prüfdienste) und durch Erprobung von Joint Audits einzubringen.

Eine erste Besprechung des Aufsatzes erfolgt durch Kersting in:http://www.sv-lex.de/aktuelles/fachpresse/:

-Auszug

Borrmann beschäftigt sich mit dem heterogenen Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und legt bei der Prüfung der Kassen das Spannungsfeld zwischen Sozialgesetzbuch und Handelsgesetzbuch dar. Strittig ist, in welchem Umfang betriebswirtschaftliche Rechnungslegungsvorschriften auf die Kassen zu übertragen sind. Da erläuternde Vorschriften noch fehlen, dürften die angestrebten Standards im ersten Jahr nicht erreicht werden. Der Verfasser hat auch Zweifel, ob die vom Bundesrechnungshof geforderte Transparenz durch die Neuregelung erreicht wird. Darüber hinaus könnten Privatisierungstendenzen dem korporativ verfassten Solidarsystem schaden. Bewertung: Sehr wichtiger, fundierter und kritischer Fachaufsatz.

Verweisung auf andere Aufsätze zu dem Thema mit kritischer Analyse der externen Prüfungsschienen:

Heße/Held, Viel hilft viel? – Die Prüfung und Testierung der Jahresrechnungen der gesetzlichen Krankenkassen durch Wirtschaftsprüfer, in: NZS 2012,561 ff.

aus der Sicht der Wirtschaftsprüfer:

Kohlhepp, Prüfung der Jahresrechnung der Träger der gesetzl. Kankenversicherung-ausgewählte Bilanzierungsprobleme, in KrV 2014, 10ff-

Kohlhepp/Seligmann,Systematik der Bildung von Rückstellungenfür Altersversorgung bei Krankenkassen, in KrV 2014, 95ff

Finanzmarktkrise

Finanzmarktkrise-Vermögensmanagement-Kontrolle-Budgethoheit

-Aktuelle Grenzlinien im Haushalts- und Vermögensrecht der Sozialversicherung-

Aktuelle Gestaltungsfragen der Politik spiegeln sich auch im Haushalts- und Vermögensrecht der Sozialversicherung.

Vorsichtsprinzip:

In Zeiten finanzwirtschaftlicher Unsicherheiten kommt dem Vorsichtsprinzip besondere Bedeutung zu und fordert vom Management besondere betriebswirtschaftliche Analyseinstrumente, wie Compliance-Funktion, Risikomanagement, Risikocontrolling-Funktion und Interessenkonfliktmanagement.

Bundesrechnungshof:

Es ergibt sich Diskussionsbedarf für die Verortung des Bundesrechnungshofs in dem Spannungsfeld zwischen Kontrolle und Beratung. Wenn der Lotse in stärkerem Masse das Steuer übernimmt, führt dies zu unklaren Verantwortlichkeiten. Im Hinblick auf die „kontrollierende Zweitinterpretation der Kontrolle“ kommt dem juridical self restraint, dem sich Zurücknehmen in der Beratung besondere Bedeutung zu, damit jeder Bereich seine ihm zugeordneten Funktionen wahrnehmen kann.

Budgethoheit des Parlaments:

Die Budgethoheit des Parlaments war Gegenstand verfassungsgerichtlicher Entscheidungen. Die Budgethoheit des Parlaments erstreckt sich nicht auf die Zuständigkeit des Petitionsausschusses in finanzwirtschaftlichen Fragen.

Zusammenfassend ergeben sich folgende Ergebnisse bei der Diskussion erörterten aktuellen Fragen:

  1. Dem Grundsatz der Anlagesicherheit (Anlageart, Einlagesicherheit, Bonität des Schuldners) kommt im Hinblick auf die Finanzmarktkrise besondere Bedeutung zu.
  2. Zusätzliche Anforderungen an das Vermögensmanagement (Compliance Funktion Risikomanagement, Risikocontrolling Funktion und Interessenkonfliktmanagement) sind im Hinblick auf die Anlagesicherheit unter Berücksichtigung der Bedingungen des öffentlichen Bereichs auszuloten.
  3. Eine Verwaltungsvorschrift mit Mindestanforderungen an das Risikomanagement „MaRisk für öffentliche Träger“ wird nicht für erforderlich gehalten. Die Übernahme von Sicherheitsvorkehrungen aus dem privaten Bereich ergibt letztlich keine Sicherheit vor Verlusten, wie die Ausbuchungen im privaten Versicherungsbereich, der der MaRisk VA unterliegt, zeigen.
  4. Allerdings kann die Beschäftigung mit den neuen bzw. neu formulierten Instrumenten sowie die Sammlung, Auswertung und Neufassung der bestehenden unterschiedlichen Anlagerichtlinien der Träger sowie der Grundlagen für Institutionen einen verwaltungsmäßigen Prozess in Gang setzen, der die Akteure innerhalb der Verwaltung risikobewusster und sensibler für diese Fragen macht und sie veranlasst, innerhalb der Körperschaft risikoorientierter zu agieren.
  5. Die Einbindung der Selbstverwaltung in diesen Prozess der Neujustierung dürfte qualitätssteigernd sein, da die Mitglieder der Selbstverwaltung in der Regel in ihren Institutionen näher an der Lebenswirklichkeit der Versicherten stehen, in andere Berufsfelder eingebunden sind und damit die dort erreichten Erfahrungen und Sichtweisen einbringen. Die Mitglieder der Selbstverwaltung können auch gleichsam Transmissionsriemen zu den Versicherten sein, um vertrauensbildend gegenüber den publizierten Mängellisten der BRH zu wirken.
  6. Die Bestrebungen der EU Kommissionen zur Unterbindung der Doppelfunktion von Prüfung und Beratung großer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gibt Veranlassung, auch im öffentlichen Bereich das Verhältnis zwischen Beratung und Kontrolle zu überprüfen. Im Hinblick auf die „kontrollierende Zweitinterpretation der Kontrolle“ kommt dem juridical self restraint, dem sich Zurücknehmen in der Beratung besondere Bedeutung zu, damit jeder Bereich seine ihm zugeordneten Funktionen wahrnehmen kann und nicht in der Funktionsausübung eingeengt wird. Ferner könnten innerorganisatorische Änderungen im BRH Beratung und Prüfung klarer trennen.
  7. Der Budgethoheit des Parlaments erstreckt sich nicht auf die Zuständigkeit des Petitionsausschusses in finanzwirtschaftlichen Fragen und gestattet es nicht, dass die Exekutive aus Gründen der Geheimhaltung oder im Hinblick auf Bedingungen eines Verhandlungspartners bzw. im Hinblick auf allgemeine Risiken (z.B. Kursschwankungen am Aktienmarkt) mit außerplanmäßigen Genehmigungen arbeitet.

Fundstelle: RVaktuell 2012, Seite 67 ff http://www.deutsche-rentenversicherung- bund

Rechnungsprüfung der Krankenkassen

– Contra Rotulus: privat oder öffentlich-rechtlich –

Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) obliegt die entlastungsorientierte Prüfung der Jahresrechnung der 146 gesetzlichen Krankenkassen mit Aufwandskonten in Höhe von rd. 175 Mrd. Euro nunmehr als neue sog. Vorbehaltsaufgabe Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern. Damit ergibt sich ab 1. Januar 2012 für Wirtschaftsprüfer ein neues Betätigungsfeld, das auch umfassende Beratungstätigkeiten auf der Grundlage der Kenntnisse der Rechnungsprüfung ermöglicht. Die Aufgaben der bisherigen internen Innenrevisionen sind neu zu justieren.Der Gesetzgeber hat schnell entschieden.

Der Aufsatz behandelt Einzelfragen und eine erste kritische Bewertung.

Ferner bestehen neue Publikationsverpflichtungen für die Krankenkassen.

Insgesamt ergeben sich folgende Thesen:

  1. Es wurde mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz in § 77 Absatz 1a SGB IV als neue sog. Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer die Rechnungsprüfung der Krankenkassen eingefügt und die bisherigen Prüfschienen im Bereich Krankenversicherung wurden erweitert.
  2. Als Rotation des Prüfers in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren soll nach Vorstellungen des BMG der Wechsel in der Person des Prüfers bei Beibehaltung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (interne Rotation) ausreichen; diese Auslegung wird mit dem Auslegungskriterien der historischen und systematischen Gesetzesinterpretation in Zweifel gezogen. Die Rotation wird von den Interessenvertretungen der Wirtschaftsprüfer unterschiedlich bewertet.
  3. Durch die kurz nach der Gesetzesveröffentlichung bereits zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Regelung steht für die externe Rechnungsprüfung in diesem Jahr nur wenig Zeit zur Verfügung, da der Auswahl des Wirtschaftsprüfers eine Ausschreibung vorauszugehen hat. Die angestrebte Qualitätsverbesserung dürfte im ersten Jahr des Gesetzes in Frage zu stellen sein.
  4. Wirtschaftsprüfer und Innenrevision müssen nunmehr im Hinblick auf die betriebswirtschaftliche Prüfung unter dem Gesichtsprunkt der Wirtschaftlichkeit Kooperationen finden. Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement -MaRisk VA- der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Inkongruenz des Prüfungsumfangs fordern weiterhin eine funktionsfähige interne Revision, deren Beibehaltung durch die Neuregelung nicht ausgeschlossen wird.
  5. Die zulässige Kumulation von Prüfung und Beratung beim gleichen Mandanten, die sich wechselseitig ergänzen, ist auch bei den Verbänden der Wirtschaftsprüfer nicht unbestritten.
  6. Die auf die Krankenkassen entfallenden zusätzlichen Kosten „im niedrigen einstelligen Millionenbereich“ dürften sich faktisch erhöhen, wenn zusätzlich Beratungsverträge geschlossen werden.
  7. Das Gesetz bedarf angesichts der bereits kurz nach der Verkündung entstehenden Zweifelsfragen mittelfristig einer Evaluation, wobei auch der ordnungspolitische Kurs in der Alternative „Modellierung der öffentlich rechtlichen Körperschaften nach dem HGB oder etwa in Anlehnung an die bestehenden Prüfverbände in genossenschaftliche Ausgestaltung“ auf den Prüfstand zu stellen ist.
  8. Die Modifizierung der Verpflichtung der Krankenkassen zur Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse ab 1. Januar 2014 (§ 305 b SGB V) dürfte nicht nur als allgemeine Aufklärungsmaßnahme im Sinne des § 13 SGB I verstanden werden, sondern dürfte gleichzeitig auch als Instrument im Rahmen des Wettbewerbs um Mitglieder eingesetzt werden.
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Diese Fragen wurden in dem Aufsatz „Wirtschaftsprüfung in der öffentlichen Finanzwirtschaft“ vertieft.

Fundstelle : Kompass, Heft 2012 3/4

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