Dr. Gero-Falk Borrmann

Rechtsanwalt und Autor von Fachliteratur

Tag: Aufsichtsbehörde

Vorlage des Krankenkassenhaushalts

Wann soll der Haushaltsplan der Krankenkasse der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden?

– Der Haushaltsplan tritt zurück, die Bilanz tritt vor? –

Es geht um die staatliche Mitwirkung bei der Haushaltsaufstellung und letztlich um die Justierung der Bedeutung des Haushaltsplans der Krankenkassen. Gemäß § 70 Abs. 5 SGB IV soll der vom Vorstand der Krankenkasse aufgestellte Haushaltsplan auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser bereits zum 1. November vorgelegt werden. Das Bundesversicherungsamt gibt seit der Einführung des Gesundheitsfonds und der damit verbundenen Neuregelung des § 220 SGB V die für die Etatisierung der Einnahmen notwendigen Daten nach dem gesetzlichen Vorlagetermin, und zwar in der ersten Novemberhälfte bekannt. Damit ist der Terminplan für die Haushaltsauf- und -feststellung nunmehr unausgewogen. Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es in einer Zeit, in der sich das Haushalts- und Rechnungswesen der Kassen immer stärker dem Handelsrecht nähert und damit Bilanzierung und Wirtschaftsprüfung in den Vordergrund rücken?

Der Aufsatz enthält folgenden Vorschlag:

  • Die Träger der Krankenversicherung und die Träger der Pflegeversicherung haben den – festgestellten – Haushaltsplan spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
  • Der Haushaltsplan ist auchin einer maschinell auswertbaren Form zu übermitteln.
    ( Änderung des § 70 Abs. 5 SGB IV)

Fundstelle : WzS 2013, 167 ff

Ressourcenplanung

Ressourcenplanung in der öffentlichen Finanzwirtschaft

– Aktuelle Anmerkungen zur Haushaltsaufstellung 2013 der Sozialversicherung –

Der Beitrag zeigt volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche und nunmehr auch EU Dimensionen der Haushaltsplanung der einzelnen Träger auf.

Im Einzelnen stellt der Beitrag folgende Fragen:

  • Wie wirken Aufsichtsbehörden und BRH auf die Haushaltsplanung der Sozialversicheungsträger ein?
  • Welche Wechselwirkungen bestehen zwischen dem einzelnen Haushalt und gesamtwirtschaftlichen Daten und den Vorgaben der EU?
  • Wann sind Mittel etatreif ?
  • Kann die Nichtanwendung neuer betriebswirtschaftlicher Analyseinstrumente, wie Benchmarking und Personalbedarfsermittlungen, die entsprechende Mittelveranschlagung unzulässig machen?
  • Inwieweit dürfen Externe, wie Wirtschaftsprüfer bei der Haushaltsplanung mitwirken und
  • sollte die Höhe der Verwaltungskosten in stärkerem Masse von den Trägern bestimmt werden?

Die Aufstellung des Haushaltsplans ist nicht nur ein interner Meinungsbildungsprozess des jeweiligen Sozialversicherungsträgers.

Der Beitrag enthält folgende Zusammenfassung und Thesen zu folgenden Themen:

  1. Staatliche Mitwirkung : Die staatliche Mitwirkung stellt keine aufsichtsrechtliche Maßnahme im Sinne einer präventiven Staatsaufsicht dar, sondern ist ergänzender Teil der Auf- und Feststellungsphase des Haushalts , in dem Prüfungsmaßstäbe differenziert für einzelne Versicherungszweige und –träger gesetzlich vorgegeben sind.
  2. Der Einfluss des BRH in der Haushaltsaufstellung: Die Prüfungsergebnisse des BRH und der „Wandel der Rechnungshofkontrolle“ von der prüfenden Kritik zur gezielten Beratung dürften in der staatlichen Mitwirkung im Haushaltsverfahren wachsende Bedeutung gewinnen.
  3. Volkswirtschaftliche Dimension der Haushalte der Sozialbersicherungsträger: Die Haushaltsdaten der Sozialversicherungsträger sind wesentlicher Bestandteil des Bruttoinlandsprodukts und werden von volkswirtschaftlichen Grundannahmen wesentlich bestimmt.
  4. Der Finanzierungssaldo der Sozialversicherung als Modul einer sich bildenden Haushaltsunion? Da zum Finanzierungssaldo des Gesamtstaates auch der Finanzierungssaldo der Sozialversicherung gehört, ist er in Berechnung, ob der im EU-Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgegebene Referenzwert von 3,0% des BiP eingehalten ist, zu berücksichtigen. Ein positiver Finanzierungssaldo verringert das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit; umgekehrt wird bei einem Abbau der Rücklage das gesamtwirtschaftliche Finanzierungsdefizit erhöht. Damit lassen sich erste Ansätze zu einer Haushaltsunion erkennen.
  5. Etatreife als Voraussetzung der Veranschlagung der Mittel : Zur Feststellung der Etatreife bei Gesetzesentwürfen über gesetzliche Leistungen ist eine realistische Prognose zu deren Inkrafttreten erforderlich.
  6. Etatreife und betriebswirtschaftliche Analyseinstrumente : Die Instrumentalisierung betriebswirtschaftlicher Element als Voraussetzung der Etatreife darf nicht zu einem Verstoß gegen die Haushaltsgrundsätze der Vollständigkeit und der Haushaltswahrheit führen.
  7. Wirtschaftsprüfer als steuernde Kontrolleure in der Haushaltsaufstellung? Durch Beratungsaufgaben gemäß § 2 WPO darf der rechnungsprüfender Wirtschaftsprüfer einer gesetzlichen Krankenkasse nicht als Akteur im Haushaltsaufstellungsverfahren eingeschaltet werden.
  8. Budgetierung der Verwaltungskosten : Regulative zur Begrenzung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der öffentlichen Finanzwirtschaft sind neben der Selbstgestaltung: Politik, BRH und Öffentlichkeit sowie der Bund, soweit er die Verwaltungskosten zu erstatten hat. Das betriebswirtschaftliche Regulierungsinstrument der Gewinnminderung kann bei Begrenzung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten der Sozialversicherung nicht greifen.

Fundstelle: WZS 2012 Seite 333, http://www.wzsdigital.de/inhalt.html