Dr. Gero-Falk Borrmann

Rechtsanwalt und Autor von Fachliteratur

Tag: BRH

Eine unabhängige Rechnungsprüfung in der Rentenversicherung – unabhängig wovon

In seinen  Bemerkungen 2019 beanstandet der BRH  die Zuständigkeit der internen Rechnungsprüfung in der Rentenversicherung. Die rechnungsprüfende Innenrevision sei nicht in ausreichendem Maße unabhängig; sie ist zumeist mittelbar dem Vorstand unterstellt, der auch die Jahresrechnung aufstellt. In der Vergangenheit hatte der BRH die Zuständigkeit interner Prüfstellen im Bereich der Krankenversicherung beanstandet; der Gesetzgeber hat darauf-hin die Zuständigkeit von Wirtschaftsprüfern angeordnet. Nunmehr soll das BMAS der Deutschen Rentenversicherung durch Verordnung vorgeben, wie die Rentenversicherungsträger ihre Jahresrechnungen unabhängig und nach verbindlichen Standards zu prüfen haben.
Der Beitrag macht deutlich machen, dass andere Ausgestaltungen der Unabhängigkeit auch andere Abhängigkeiten bedingen. Es werden zielorientiert Lösungswege darauf überprüft, ob eine andere Ausgestaltung der Rechnungsprüfung dazu beiträgt, dass die selbstverwalteten und föderativ verfassten Rentenversicherungsträger mit den Beitrags- und Steuermitteln wirtschaftlicher umgehen. Es wird vorgeschlagen, die bisherige Prüfung der Innenrevisionen durch ein Cross Audit der Innenrevisionen der Träger qualitätssichernd zu ergänzen.

in: Die Rentenversicherung, 2020 S. 67 ff.

EPSAS – neue europäische Rechnungslegung

Privatisierung der Budgethoheit durch eine europäische Hintertür 

Bestrebungen der EU, die Regeln über die Rechnungslegung für alle Mitgliedsstaaten zu vereinheitlichen, werden in der vorgesehenen Weise  kritisch gesehen. Die neuen Regeln sollen sich an den Internationalen Standards (sog. IPSAS) orientieren. Die Standards werden letztlich von einer privaten Organisation in New York (sog. EPSAS Board) formuliert werden. Anlass zu diesem Beitrag war ein offener Brief des Präsidenten des BRH an das IDW, in dem er eine Vereinnahmung der Normsetzung der Rechnungslegung durch die BIG4 im europäischen Raum ablehnt .  Als abschließende Stellungnahme führte der BRH aus:

Staatliche Handlungsfähigkeit erodiert, wenn mögliche Rechtsakte der Europäischen Union in nicht unerheblicher Weise von Unternehmen mit ausgestaltet werden, die sich darüber neue Märkte und Umsätze schaffen können.

In dem Beitrag werden die bisherigen nationalen und europäischen Einzelaktivitäten, insbesondere der BIG4, als Elemente einer Gesamtstrategie dargestellt. So haben Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und auch das IDW Rechnungsprüfung und Normsetzung übernommen, und zwar im Bereich der Sozialversicherung

– die Rechnungsprüfung als Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer im Bereich der Krankenversicherung
sowie
– die Normsetzungsbefugnis für die Wirtschaftsprüfer in sog. Prüfungshinweisen des IDW, als Think Tank und Interessenvertretung der Wirtschaftsprüfer.

Parallel zur Prüfungsarbeit werben insbesondere die BIG4 bei Kostenträgern, wie Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherung sowie die Deutsche Rentenversicherung, um betriebswirtschaftliche Beratungsaufträge im Management- und im Strategiebereich sowie für ein sog. Compliance System einschl. Rechtsberatung. Die Leistungserbringer würde aber ebenfalls geprüft und beraten, wobei die Rechnungs-/Wirtschaftsprüfung als Ankergeschäft instrumentalisiert werden kann.

Mit der Gestaltung der Rechnungslegungsvorschriften in sehr verselbstständigten EU Gremien würde diese Gesamtstrategie in einem großen Schritt weitergeführt, dem dann im nächsten Schritt die Budgetvorschriften folgen können

RVaktuell 2018, S.119

Der Artikel ist unter dem Suchwort: Deutsche Rentenversicherung – RVaktuell 2018, Erscheinungsdatum 01.09.2018 abrufbar.

Quo Vadis BRH?

Zwischenfrage: Quo vadis Bundesrechnungshof?

– Rechnungsprüfung und politische Mitgestaltung im Spannungsfeld –

Der Wechsel im Amt des Vizepräsidenten im vergangenen Jahr und der Wechsel im Amt des Präsidenten in diesem Jahr ist bereits Anlass für eine Bestandsaufnahme. Diese dem Anlass geschuldete Zwischenbilanz erhält aus der Sicht der Sozialversicherung durch eine Pressemitteilung des Bundesversicherungsamtes (BVA) eine weitere Aktualität: „Bundesversicherungsamt weist Darstellung des Bundesrechnungshofes zurück“. Der Präsident des BVA kritisiert eine Bemerkung des BRH zur Prüfung des Gesundheitsfonds durch die Innenrevision mit dem Hinweis, das vom BRH kritisierte Verhalten des BVA entspreche der geltenden Rechtslage. Liegt eine unwirtschaftliche Rechtslage vor oder erfolgt eine Beratung des BRH zur Politikänderung?

Der Beitrag fächert den konkreten Sachverhalt auf, setzt sich ausgehend von diesem konkreten Fall mit dem Wandel der Rechnungskontrolle in der Aufgabenerfüllung des BRH und dessen Akteuren im Rahmen der Staatsgewalten kritisch auseinander und fragt nach den Grenzen zulässiger politischer Beratung im Rahmen der Rechnungsprüfung.

Die Zusammenfassung enthält Thesen zu folgenden Themen:

  • Wandel der Rechnungshofkontrolle
  • Stärkung der Stellung des BRH durch Gesetzesänderungen
  • Spiegelungen im Aufgabenspektrum der Akteure
  • Qualitative Unterschiede zwischen Kontrolle und Beratung
  • Parallele Entwicklung im Bereich der Privatwirtschaft

Fundstelle: WzS 2014 Heft 4, Seite 109ff. http://www.wzsdigital.de/inhalt.html