Dr. Gero-Falk Borrmann

Rechtsanwalt und Autor von Fachliteratur

Tag: Liquidität

Mehr Resilienz und Sicherheit durch Regelwerke und Kontrolle

-Zum Vermögensrecht der Sozialversicherung-

Ausgangspunkt sind neue Anlagerichtlinien für die Sozialversicherungsträger.

Der Beitrag befasst sich mit den Bestrebungen, die Risikomanagementsysteme der Sozialversicherungsträger, insbesondere deren Widerstandsfähigkeit gegenüber Finanzkrisen durch Regelwerke und Kontrolle als Reaktion auf die internationale Finanzkrise zu verbessern. In einer Sozialversicherungszweig übergreifenden Gesamtschau werden die durch die Träger, die Aufsichtsbehörden und nicht zuletzt durch den Bundesrechnungshof initiierten Anlagerichtlinien in ihrer unterschiedlichen Regelungsdichte und unterschiedlichen rechtlichen Verbindlichkeit dargestellt; es wird untersucht, inwieweit die Widerstandsfähigkeit der Träger gestärkt und den Grundsätzen des Vermögensrechts der Sozialversicherung für eine sichere, ertragsorientierte Geldanlage mit ausreichender Liquidität Rechnung getragen wird; ferner werden erforderliche Umsetzungsarbeiten durch die einzelnen Träger dargestellt.

Zusammenfassung

  1. Als Reaktion auf die Finanzkrise, Risiken durch Regulierungen und Kontrollmechanismen zu begrenzen, und als Ausdruck der Politik des New Public Management sind den Sozialversicherungsträgern Anlagerichtlinien als Vorgaben vorgelegt, durch die die gesamte Vermögensanlage gesteuert sowie deren Ergebnisse dokumentiert und ausgewertet werden.
  2. Die Anlagerichtlinien konkretisieren für die RV, KV und UV nunmehr in unterschiedlicher Regelungsdichte und unterschiedlicher rechtlicher Verbindlichkeit die vermögensrechtlichen Vorschriften der §§ 80 ff SGB IV. Sie werden ergänzt durch Empfehlungen für die Mindestanforderungen an ein Finanzanlagemanagement von bundesnahen Einrichtungen des BMF sowie durch umfangreiche Richtlinien „Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Versicherungsunternehmen (MaRisk VA)“ und „Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen“ der BaFin.
  3. Adressaten der Anlagerichtlinien sind vier organisatorisch zu trennende Zuständigkeitsbereiche: Liquiditäts- und Anlagemanagements und des Geldhandels, Zahlungsverkehr, Anlagecontrolling sowie die Innenrevision.
  4. Die Anlagerichtlinien enthalten differenzierte Vorgaben hinsichtlich der Anlagearten, der Sicherheit der Anlagen, der Anlagezeiträume, der Durchführung der Geldanlage, deren Dokumentation, der Risikokontrolle und der Unterrichtung der Selbstverwaltung.
  5. Die Vorschriften zur Risikokontrolle erfordern eine Organisationseinheit „Risikokontrolle“ mit Bestimmungen zum Anlagecontrolling, die zweckmäßigerweise in den allgemeinen Controlling Bereich oder in die Finanzabteilung, etwa als Stab der Abteilungsleitung eingegliedert wird.
  6. Ob die Resilienz der Träger durch diese Richtlinien zusätzlich gestärkt wird, ist nicht zweifelsfrei.
  7. Das der Politik des New Public Management entsprechende Anlagecontrolling tritt hinter dem Gedanken der Kontrolle zurück. Dies erfordert eine Justierung der Kontrollaufgaben zwischen Anlagekontrolle und der Innenrevision.
  8. In der Praxis bedeutet das Regelungskonstrukt „Anlagerichtlinie“ eine fast inhaltsgleiche Doppelregelung; es wird geregelt, was geregelt werden soll, und zwar die von der DRV Bund bzw. von der Aufsichtsbehörde vorgegebene Grundsatzrichtlinie und zum anderen die von der Selbstverwaltung des Trägers zu formulierende trägerinterne Richtlinie. Eine regelungstechnische Vereinfachung kann durch dynamischen Verweis in der trägerinternen Richtlinie auf die Vorgabe erfolgen.
  9. Für den Gedanken der Selbstverwaltung und deren Finanzhoheit bedeutet dieses vom BRH und der Aufsicht vorgegebene bzw. stark induzierte Regelungskonstrukt eine Einschränkung. die aber in der Detaillierung nicht unproblematisch erscheint.
  10. Die Berichtspflicht an die Selbstverwaltung über die Anlage dürfte bisheriger Praxis entsprechen; neu könnte die Berichtspflicht über die Ergebnisse der Risikokontrolle sein.
  11. Bedenken begegnet die allgemeine Verweisung auf die umfangreichen Regelungen der BaFin für Versicherungsunternehmen. Es besteht die Gefahr, dass dieses verschachtelte Regelungskonstrukte keine klaren Vorgaben beinhalten und angesichts der unterschiedlichen Anlagekataloge (z.B. Aktien) und der unterschiedlichen Liquiditätsplanung (Kreditaufnahme) viele Grenzfragen offen lassen.
  12. Die Anlagerichtlinie konturiert recht detailliert die Arbeitsabläufe der im Liquiditäts- und Anlagemanagement Beschäftigten. Es besteht die stets mit zu starken Regulierungen einhergehende Gefahr, dass Engagement der Mitarbeiter blockiert wird und sich auf die Einhaltung der Regeln reduziert. Anderseits erleichtert eine für alle Träger vereinheitlichte Regelung der Mittelanlage deren Transparenz und deren Kontrolle und ist geeignet, durch die Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen die Arbeitsabläufe zu vitalisieren.

Fundstelle: RVaktuell 2014, Seite 166ff.

Kommentar §§ 67 bis 86 SGB IV

Kommentierung in Hauck/Noftz, SGB IV §§ 67 bis 86 SGB IV

Die umfassende Kommentierung des Haushalts- und Vermögensrecht der Sozialversicherungsträger wird regelmäßig aktualisiert.

Fundstelle: Hauck/Noftz, SGB IV, Hauck/Noftz, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, Bandherausgeber Prof. Dr. Udsching

Erich Schmidt Verlag GmbH und Co KG, Berlin, www.ESV.info; auch SGBdigital (SGB IV); auch SGBdigital (SGB IV)


Ich kommentiere:

§§ 67 bis 79 SGB IV

4. Abschnitt: Träger der Sozialversicherung Titel 3: Haushalts- und Rechnungswesen
Das Haushaltsrecht der Sozialversicherung, 1976 als Teil des Sozialgesetzbuches kodifiziert, wird durch das

Haushaltsrecht der unmittelbaren Staatsverwaltung (Art. 109 ff GG, Haushaltsgrundsätzegesetz, Bundeshaushaltsordnung) geprägt.

Hervorzuhebende Gesetzesänderungen in den letzten Jahren und künftige Entwicklungstendenzen ergeben sich

  • durch die Bildung neuer Nebenhaushaltse in Sondervermögen mit nichtstaatlicher Managementbeteiligung
  • durch stärkere Einbindung von Wirtschaftsprüfer und Berater soaie insgesamtduch
  • betriebswirtschaftliche Orientierung der Sozialversicherung, die zugespitzt im sog. Hartz Gutachten bereits im Jahre 2002 wie folgt zum Ausdruck gebracht ist

Künftig bedarf es der konsequenten Outputorientierung – der punktgenaue Mittelabfluss als Hauptsteuerungsinstrument (Input-Budgetierung) muss künftig vermieden werden.…Eine plausible Verknüpfung von Leistungsdaten mit Finanzströmen kann nur erfolgen, wenn der Haushalt der BA künftig außerhalb der Restriktionen der Bundeshaushalts-ordnung (BHO) geführt wird.“ (Zitat aus dem Hartz Gutachten).

 


§§ 80 bis 86 SGB IV

4. Abschnitt: Träger der Sozialversicherung Titel 4: Vermögen
Das Vermögensrecht der Sozialversicherung, geprägt durch die Grundsätze der Anlagesicherheit, Liquidität sowie Ertragserzielung und faktisch mit einem Finanzvolumen von über 40 Mrd. € (2007), ist zur Zeit durch zwei Strömungen in der Kommentierung aufzubereiten:

  • die Finanzmarktkrise, die den Grundsatz der Anlagesicherheit in den Vordergrund rückt sowie
  • der new public policy, die betriebswirtschaftliche Elemente in die als new public policy bezeichnete

Vermögensverwaltung einbringen will. Bestimmend für das Vermögensmanagement ist die Niedrigzinsphase, die allein in der Rentenversicherungen Belastungen in zweistelliger Millionengröße bewirkt. Rentablere Anlageformen sind allerdings auch mit höherem Risiko verbunden und verlassen die auf Sicherheit ausgelegte konservative Anlagestrategie der Sozialversicherung.


§ 117 SGB IV

8. Abschnitt: Übergangsvorschriften
Die Vorschrift mit der Überschrift “ Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner“ enthält eine Sonderregelung für den Bereich der Knappschaftsärzte.


§ 123 SGB IV

8. Abschnitt: Übergangsvorschriften
Die Vorschrift mit der Überschrift “ Übergangsregelung“ enthält Bestandsschutz für bisherige Anlagen, die durch das 7. und 8SGB IV Änderungsgesetz künftig eingeschränkt werden..

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Die Kommentierung wurde zuletzt  u.a. durch folgende Themen ergänzt:

    • Compliance gewinnt größere Bedeutung, da die stärker werdende Ökonomisierung, der Sozialversicherungsträger im Wettbewerb besondere Anforderungen stellt
    • Haushaltsausgleich durch globale Minderausgaben und die Gefahr des Scheinausgleichs
    • Kreditfinanzierung von Investitionen
    • staatliche Mitwirkung bei der Haushaltaufstellung und Haushaltsausführung
    • gemeinnützige Darlehn als ordnungsgemäße Verwaltung oder als Rücklage
    • Anlage des Deckungskapitals für Altersvorsorgeverpflichtungen in der Niedrigzinsphase

Die nächste Lieferung wird sich u.a. mit folgenden Themen befassen:

  • Aktualisierungen des  Vermögensrechts durch das 8. SGB IV Änderungsgesetz; mit der Novelle wurde das Vermögensrecht erstmals nach 1976 gründlich überarbeitet.
  • Einzelheiten siehe in der Übersicht Publikationen.