Dr. Gero-Falk Borrmann

Rechtsanwalt und Autor von Fachliteratur

Tag: sozialversicherung

Demografischer Wandel und Sozialversicherung

Demografischer Wandel und Sozialversicherung

Zwischen Zukunftsvorsorge und Interessenpolitik

Der Altersaufbau verändert sich in den nächsten 40 Jahren durch die hohen Geburtenraten bis 1967 und die anschließenden niedrigen Geburtenraten sowie eine längere Lebenserwartung. Dieser demografische Wandel ist Gegenstand umfassender Diskussionen des Gesetzgebers, der Politik, von Interessengruppen und in sozialen Netzwerken (#demografischer Wandel). Die Bevölkerungsvorausberechnungen treffen angesichts ihres Prognose-Charakters keine eindeutigen Aussagen darüber, wie es um die deutsche Gesellschaft im Jahr 2030 oder 2060 exakt bestellt sein wird. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Gesetzesänderungen sowie die divergierenden Anpassungsvorschläge in der Sozialversicherung und fordert auf, als Orientierung in der Diskussion in jedem Einzelfall zu fragen: Stabilisiert der Vorschlag die soziale Sicherung in der Zukunft und wem nützt die Regelung?

 

Der Aufsatz basiert auf einem Vortrag, den der Verfasser am 27. Januar 2017 bei dem Erfinderforum Bottwatal gehalten hat.

Kompass 2018, März/April , S. 1.ff.

www.kbs.de.

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Vermögen der Sozialversicherung/Nullzinsen

Vermögen der Sozialversicherung in Zeiten von Nullzinsen und Finanzkrisen

worum geht es und was ist zu tun ?

Die Vermögenslage der Sozialversicherungsträger mit über 67 Mrd. € ist aktuell geprägt von den geldpolitischen Entscheidungen der EZB, durch die von der Finanzkrise ausgelösten Unsicherheiten auf

den Finanzmärkten sowie von den Bestrebungen, die Folgen demografischer Entwicklungen abzufedern. Der Beitrag bewertet aktuelle Fragestellungen in dem Gesamtkontext der Vermögenswirtschaft der

Sozialversicherung und untersucht Mitte der 18.Legislaturperiode Änderungsbedarf der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Dabei werden mögliche Einflüsse der Politik des New Public Management

einerseits und Zentralisierungstendenzen in die unmittelbare Staatsverwaltung anderseits gewichtet.

in: Gesundheits- und Sozialpolitik 2015, Heft 5, S.55 ff

Realwertverlust und Negativzinsen im Vermögensrecht der Sozialversicherung

– Anlagesicherheit und Geldpolitik im Spannungsfeld –

Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob eine Vermögensanlagenlage mit einem Realwertverlust oder mit sog. Negativzinsen gegen den Grundsatz der Anlagesicherheit im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IV verstößt.

Eine Vermögensanlage mit einem Realwertverlust oder mit sog. Negativzinsen verstößt bei fehlenden Alternativen nicht gegen den Grundsatz der Anlagesicherheit. § 80 Abs.1 SGB IV enthält lediglich Vorgaben für das Vermögensmanagement in der bestehenden Marktsituation; es kann aber nicht einen durch die marktgestaltende Geldpolitik bedingten Substanzwertverlust verhindern. Eine den Negativzins regelnde Gesetzesänderung hätte lediglich klarstellende Bedeutung.

Fundstelle: WzS 2015, Heft 3.

Mehr Resilienz und Sicherheit durch Regelwerke und Kontrolle

-Zum Vermögensrecht der Sozialversicherung-

Ausgangspunkt sind neue Anlagerichtlinien für die Sozialversicherungsträger.

Der Beitrag befasst sich mit den Bestrebungen, die Risikomanagementsysteme der Sozialversicherungsträger, insbesondere deren Widerstandsfähigkeit gegenüber Finanzkrisen durch Regelwerke und Kontrolle als Reaktion auf die internationale Finanzkrise zu verbessern. In einer Sozialversicherungszweig übergreifenden Gesamtschau werden die durch die Träger, die Aufsichtsbehörden und nicht zuletzt durch den Bundesrechnungshof initiierten Anlagerichtlinien in ihrer unterschiedlichen Regelungsdichte und unterschiedlichen rechtlichen Verbindlichkeit dargestellt; es wird untersucht, inwieweit die Widerstandsfähigkeit der Träger gestärkt und den Grundsätzen des Vermögensrechts der Sozialversicherung für eine sichere, ertragsorientierte Geldanlage mit ausreichender Liquidität Rechnung getragen wird; ferner werden erforderliche Umsetzungsarbeiten durch die einzelnen Träger dargestellt.

Zusammenfassung

  1. Als Reaktion auf die Finanzkrise, Risiken durch Regulierungen und Kontrollmechanismen zu begrenzen, und als Ausdruck der Politik des New Public Management sind den Sozialversicherungsträgern Anlagerichtlinien als Vorgaben vorgelegt, durch die die gesamte Vermögensanlage gesteuert sowie deren Ergebnisse dokumentiert und ausgewertet werden.
  2. Die Anlagerichtlinien konkretisieren für die RV, KV und UV nunmehr in unterschiedlicher Regelungsdichte und unterschiedlicher rechtlicher Verbindlichkeit die vermögensrechtlichen Vorschriften der §§ 80 ff SGB IV. Sie werden ergänzt durch Empfehlungen für die Mindestanforderungen an ein Finanzanlagemanagement von bundesnahen Einrichtungen des BMF sowie durch umfangreiche Richtlinien „Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Versicherungsunternehmen (MaRisk VA)“ und „Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen“ der BaFin.
  3. Adressaten der Anlagerichtlinien sind vier organisatorisch zu trennende Zuständigkeitsbereiche: Liquiditäts- und Anlagemanagements und des Geldhandels, Zahlungsverkehr, Anlagecontrolling sowie die Innenrevision.
  4. Die Anlagerichtlinien enthalten differenzierte Vorgaben hinsichtlich der Anlagearten, der Sicherheit der Anlagen, der Anlagezeiträume, der Durchführung der Geldanlage, deren Dokumentation, der Risikokontrolle und der Unterrichtung der Selbstverwaltung.
  5. Die Vorschriften zur Risikokontrolle erfordern eine Organisationseinheit „Risikokontrolle“ mit Bestimmungen zum Anlagecontrolling, die zweckmäßigerweise in den allgemeinen Controlling Bereich oder in die Finanzabteilung, etwa als Stab der Abteilungsleitung eingegliedert wird.
  6. Ob die Resilienz der Träger durch diese Richtlinien zusätzlich gestärkt wird, ist nicht zweifelsfrei.
  7. Das der Politik des New Public Management entsprechende Anlagecontrolling tritt hinter dem Gedanken der Kontrolle zurück. Dies erfordert eine Justierung der Kontrollaufgaben zwischen Anlagekontrolle und der Innenrevision.
  8. In der Praxis bedeutet das Regelungskonstrukt „Anlagerichtlinie“ eine fast inhaltsgleiche Doppelregelung; es wird geregelt, was geregelt werden soll, und zwar die von der DRV Bund bzw. von der Aufsichtsbehörde vorgegebene Grundsatzrichtlinie und zum anderen die von der Selbstverwaltung des Trägers zu formulierende trägerinterne Richtlinie. Eine regelungstechnische Vereinfachung kann durch dynamischen Verweis in der trägerinternen Richtlinie auf die Vorgabe erfolgen.
  9. Für den Gedanken der Selbstverwaltung und deren Finanzhoheit bedeutet dieses vom BRH und der Aufsicht vorgegebene bzw. stark induzierte Regelungskonstrukt eine Einschränkung. die aber in der Detaillierung nicht unproblematisch erscheint.
  10. Die Berichtspflicht an die Selbstverwaltung über die Anlage dürfte bisheriger Praxis entsprechen; neu könnte die Berichtspflicht über die Ergebnisse der Risikokontrolle sein.
  11. Bedenken begegnet die allgemeine Verweisung auf die umfangreichen Regelungen der BaFin für Versicherungsunternehmen. Es besteht die Gefahr, dass dieses verschachtelte Regelungskonstrukte keine klaren Vorgaben beinhalten und angesichts der unterschiedlichen Anlagekataloge (z.B. Aktien) und der unterschiedlichen Liquiditätsplanung (Kreditaufnahme) viele Grenzfragen offen lassen.
  12. Die Anlagerichtlinie konturiert recht detailliert die Arbeitsabläufe der im Liquiditäts- und Anlagemanagement Beschäftigten. Es besteht die stets mit zu starken Regulierungen einhergehende Gefahr, dass Engagement der Mitarbeiter blockiert wird und sich auf die Einhaltung der Regeln reduziert. Anderseits erleichtert eine für alle Träger vereinheitlichte Regelung der Mittelanlage deren Transparenz und deren Kontrolle und ist geeignet, durch die Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen die Arbeitsabläufe zu vitalisieren.

Fundstelle: RVaktuell 2014, Seite 166ff.

Quo Vadis BRH?

Zwischenfrage: Quo vadis Bundesrechnungshof?

– Rechnungsprüfung und politische Mitgestaltung im Spannungsfeld –

Der Wechsel im Amt des Vizepräsidenten im vergangenen Jahr und der Wechsel im Amt des Präsidenten in diesem Jahr ist bereits Anlass für eine Bestandsaufnahme. Diese dem Anlass geschuldete Zwischenbilanz erhält aus der Sicht der Sozialversicherung durch eine Pressemitteilung des Bundesversicherungsamtes (BVA) eine weitere Aktualität: „Bundesversicherungsamt weist Darstellung des Bundesrechnungshofes zurück“. Der Präsident des BVA kritisiert eine Bemerkung des BRH zur Prüfung des Gesundheitsfonds durch die Innenrevision mit dem Hinweis, das vom BRH kritisierte Verhalten des BVA entspreche der geltenden Rechtslage. Liegt eine unwirtschaftliche Rechtslage vor oder erfolgt eine Beratung des BRH zur Politikänderung?

Der Beitrag fächert den konkreten Sachverhalt auf, setzt sich ausgehend von diesem konkreten Fall mit dem Wandel der Rechnungskontrolle in der Aufgabenerfüllung des BRH und dessen Akteuren im Rahmen der Staatsgewalten kritisch auseinander und fragt nach den Grenzen zulässiger politischer Beratung im Rahmen der Rechnungsprüfung.

Die Zusammenfassung enthält Thesen zu folgenden Themen:

  • Wandel der Rechnungshofkontrolle
  • Stärkung der Stellung des BRH durch Gesetzesänderungen
  • Spiegelungen im Aufgabenspektrum der Akteure
  • Qualitative Unterschiede zwischen Kontrolle und Beratung
  • Parallele Entwicklung im Bereich der Privatwirtschaft

Fundstelle: WzS 2014 Heft 4, Seite 109ff. http://www.wzsdigital.de/inhalt.html