Dr. Gero-Falk Borrmann

Rechtsanwalt und Autor von Fachliteratur

Tag: Verwaltungsvermögen

Das Vermögensrecht ist überarbeitet – aktuell, sicherheitsorientiert, systemstabilisierend –

  • gemeinsam mit Ulrich Paschek –

Die Änderung des Vermögensrechts der Sozialversicherung war dringlich. Anders
als gesetzlich gefordert, konnten die Sozialversicherungsträger den Zahlungsverkehr und
Vermögensanlagen im privaten Bankenbereich nicht mehr vollständig absichern, weil die
Sicherungseinrichtungen zur Stabilisierung ihres Finanzsystems im Bankenbereich den
Schutzbereich ab dem Jahre 2023 sukzessive limitieren.
Die notwendige Gesetzesanpassung an den veränderten Kapitalmarkt wurde genutzt, um
auch gleichzeitig das seit 1976 im Wesentlichen gleich gebliebene Vermögensrecht gründlich und systemgerecht zu novellieren. Diese Gesetzesänderungen standen in einem Spannungsfeld: mehr Zentralisierung der wachsenden bundeszuschussfinanzierten Sozialversicherung auf die unmittelbare Staatsverwaltung oder mehr privatisierungsorientierte Politik im Sinne der sogenannten New Private Policy.

https://www.kbs.de/SharedDocs/Downloads/DE/kompass/2

Darlehen für gemeinnützige Zwecke – eine attraktive Anlageform in Zeiten der Niedrigzinsen und der Rücklagevorgaben?

Aktuelle Gutachten setzen sich kontrovers mit der Frage auseinander, ob Darlehen für gemeinnützige Zwecke breiter gestreut in Mittel der Rücklage eines Sozialversicherungsträgers oder nur für Trägeraufgaben ausgereicht werden dürfen. In Zeiten, in denen sich der erzielbare Zinssatz bei der Vorhaltung der Rücklagemittel der Nulllinie nähert bzw. die Vermögensvorhaltung mit sog. Negativzinsen belastet wird, sind alternative Anlageformen gefragt, insbesondere wenn die Anlage rentierlich oder mit sozialen, gemeinnützigen Zwecken verbunden ist. Ferner könnte es attraktiv sein, das vorgeschriebene Rücklagesoll durch Forderungen aufzufüllen, die im Aufgabenbereich des Trägers liegen und das Verwaltungsvermögen entlasten. Der Beitrag ordnet diese Darlehen entweder dem Verwaltungs- oder dem Rücklagevermögen zu und erörtert die Anforderungen dieser Vermögenskategorien

WzS 2017 Heft 10/2017;  www. wzsdigital.de